Steuerberater-Pensionskasse: Anleihegläubiger gehen leer aus

Die Steuerberater-Pensionskasse muss ihren Nachranggläubigern keine laufenden Zinsen zahlen. Das wurde nun rechtskräftig entschieden. Die Gläubiger dürfen nicht bessergestellt werden als die Versicherungsnehmer.

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs (DSV) in Bonn zeichnet schon seit über drei Jahren kein Neugeschäft mehr. Man konzentriert sich auf den Bestand und ist praktisch mit dessen Abwicklung befasst (interner Run-off). Im Zusammenhang mit der Ende 2019 beschlossenen Sanierung gab es für Versicherte massive Einschnitte bei den Leistungen. Kunden werden auch nicht am Überschuss beteiligt.

Grund: Trotz Sanierung erfüllt die Kasse nicht die gesetzliche Solvabilitätskapital-Anforderung. Die BaFin hatte den ursprünglichen Sanierungsplan schon 2019 abgelehnt und auch den späteren Finanzierungsplan nicht genehmigt. Stattdessen widerrief die Behörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Die DSV hatte im März 2020 fristgemäß Widerspruch gegen den BaFin-Bescheid eingelegt.

Kasse hat BaFin-Bescheid inzwischen akzeptiert

Seither kämpfte die DSV juristisch im Verborgenen an zwei Fronten: zum einen gegen die BaFin um Fortführung des Geschäftsbetriebes. Und gegen ihre eigenen Anleihe-Gläubiger, denen sie schon seit 2019 keine Zinsen mehr zahlt. Die Kasse hatte nämlich 2014 ein zehnjähriges Nachrangdarlehen begeben – im Gesamtnennbetrag von zehn Millionen Euro, zu 4,375 Prozent verzinst.

Der erste juristische Streit ist bereits seit einem knappen halben Jahr beigelegt: Die DSV hat ihr Widerspruchsverfahren gegen den Widerruf des Geschäftsbetriebes durch die BaFin nicht mehr weiterverfolgt. Somit wurde der Bescheid zum Widerruf des Geschäftsbetriebes zum 31. Dezember 2021 bestandskräftig. Damit darf die Kasse nun endgültig nie mehr neue Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen. Die BaFin betont: Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar.

Anleihegläubiger gehen endgültig leer aus

Auch der zweite juristische Streit ist nun zu Ende gegangen: Nachdem die Anleihegläubiger bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt/Main mit ihrer Klage auf Zahlung ausstehender Zinsen in Höhe von 1,3 Millionen Euro seit 2019 scheiterten (Az.: 3-14 O 11/20), gingen sie auch in der Berufung leer aus. Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 die Entscheidung des Landgerichts bestätigt (Az.: 5 U 95/21) und die Revision vor dem BGH nicht zugelassen.

Begründung des Landgerichts seinerzeit: Infolge der Sanierungsmaßnahmen der Kasse sind die Anleihegläubiger nur noch nachrangig zu befriedigen. Das gelte nicht nur für den Fall der Insolvenz der Kasse, sondern auch bei Sanierung als einem „der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren“.

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Landgericht: Sanierung wirkt wie Insolvenz

Im Insolvenzfall stünden die Schuldverschreibungen „nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach“, heißt es in den Anleihebedingungen. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürften dann erst nach Abwicklung sämtlicher bestehender Versicherungsverträge erfolgen.

Nun gilt das offensichtlich auch schon während der Sanierung. „Die Nachranggläubiger könnten nicht bessergestellt werden als die Versicherungsnehmer der DSV, die zur Sanierung der Kasse Leistungskürzungen hinnehmen mussten“, sagt Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Meyer-Köring, die die DSV vor beiden Gerichten vertreten hat.

Nachranggläubiger nicht besser als Versicherungsnehmer 

Im Jahr 2019 musste die DSV einen bilanziellen Fehlbetrag von 140 Millionen Euro im Jahresabschluss 2018 ausgleichen und wendete satzungsgemäß eine Sanierungsklausel an. Dabei wurden auch die Nachranggläubiger einbezogen, indem man ihnen keine Zinsen mehr zahlte. Die Anleihebedingungen sehen dafür nicht nur die Insolvenz, sondern auch ein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren" als Nachrangfall vor.

Das OLG bestätigte nun dieses Herangehen. Andernfalls wären die Nachranggläubiger gegenüber den Versicherungsnehmern privilegiert worden. Eine solche Privilegierung widerspricht jedoch der Grundidee eines Nachrangdarlehens. Daher hatte auch die BaFin schon 2019 angekündigt, auf entsprechende Änderungen von Nachrangklauseln hinwirken zu wollen.

Was für Kunden und Berater bleibt

Durch den vom OLG bestätigten Eintritt des Nachrangfalls hat die DSV, wenn überhaupt, das Nachrangkapital und aufgelaufene Zinsen (Ende 2024 insgesamt rund 12,6 Millionen Euro) erst nach vollständiger Abwicklung der Pensionskasse zu zahlen. Vollständige Abwicklung bedeutet: wenn alle bestehenden Versicherungsverhältnisse bis zum Tod des letzten Versicherten und gegebenenfalls Hinterbliebenen erfüllt sind.

Nachrangkapital und aufgelaufene Zinsen sind damit für die Nachranggläubiger bis zum Abschluss der Abwicklung so gut wie wertlos geworden, während die DSV „die entsprechenden Beträge in diesem Zeitraum ertragswirksam für die Versicherten anlegen kann“, schreibt die Kasse selbst nach dem OLG-Urteil.

Drei Pensionskassen ohne Neugeschäftserlaubnis

Die Niedrigzinsphase brachte weitere Pensionskassen in arge Bedrängnis. So hatte die BaFin auch der Kölner Pensionskasse sowie deren Schwester Caritas-Pensionskasse das Neugeschäft untersagt und beide Kassen in den internen Run-off geschickt.

Beide Kassen beabsichtigen aber, als externe Dienstleister künftig Bestände für andere Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten. Insgesamt hat die BaFin derzeit noch gut 30 Pensionskassen unter intensivierter Beobachtung, allesamt mit Altlasten aus früheren Garantieversprechen.

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