Die Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs (DSV) in Bonn zeichnet schon seit über zwei Jahren kein Neugeschäft mehr. Man konzentriert sich auf den Bestand und ist praktisch mit dessen Abwicklung befasst (interner Run-off).
Im Zusammenhang mit der Ende 2019 beschlossenen Sanierung gab es für Versicherte massive Einschnitte bei den Leistungen. Rund 6.100 von insgesamt fast 8.200 Rentnern und Anwärtern von drei verbreiteten Tarifen („Alter Tarif“; „Tarif 2000“; „Tarif 2000 plus“) wurde der Garantiezins ab 2019 für die nächsten 20 Jahre auf 2,25 Prozent gekürzt – ein Minus zwischen 1,0 und 2,75 Prozentpunkten.
Widerruf des Geschäftsbetriebes durch die BaFin
Kunden werden auch nicht am Überschuss beteiligt. Grund: Trotz Sanierung erfüllt die Kasse weiter nicht die gesetzliche Solvabilitätskapital-Anforderung. Die BaFin hatte den ursprünglichen Sanierungsplan schon im Mai 2019 abgelehnt und auch den späteren Finanzierungsplan nicht genehmigt. Stattdessen widerrief die Behörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Die DSV hatte im März 2020 fristgemäß Widerspruch gegen den BaFin-Bescheid eingelegt. Im Juni 2020 hat die Mitgliedervertretung das Widerspruchsverfahren abgesegnet.
Seither kämpft die DSV juristisch im Verborgenen an zwei Fronten: gegen die BaFin um Fortführung des Geschäftsbetriebes. Und gegen ihre eigenen Anleihe-Gläubiger, denen sie schon seit 2019 keine Zinsen mehr zahlt. Die Kasse hatte nämlich 2014 ein zehnjähriges Nachrangdarlehen begeben - im Gesamtnennbetrag von zehn Millionen Euro, zu 4,375 Prozent verzinst. Die Zinszahlungen wurden bereits im September 2019 ausgesetzt.
Klage der Gläubiger auf ausbleibende Zinsen
Da keine Einigung mit den Anleihegläubigern, die ihren Einsatz zu verlieren drohen, erzielt wurde, gingen die Gläubiger vor Gericht. Doch nun hat die DSV wenig überraschend in erster Instanz gewonnen. Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage auf Zahlung laufender Zinsen mit Urteil vom 7. Mai 2021 ab (Az.: 3-14 O 11/20 – nicht rechtskräftig).
Begründung: Infolge der Sanierungsmaßnahmen der Kasse sind die Anleihegläubiger nur noch nachrangig zu befriedigen. Das gelte nicht nur für den Fall der Insolvenz der Kasse, sondern auch bei Sanierung als einem „der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Landgericht: Sanierung wirkt wie Insolvenz
Im Insolvenzfall stünden die Schuldverschreibungen „nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach“, heißt es in den Anleihebedingungen. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürften dann erst nach Abwicklung sämtlicher bestehender Versicherungsverträge erfolgen.
Nun gilt das offensichtlich auch schon während der Sanierung. „Die Nachranggläubiger könnten nicht bessergestellt werden als die Versicherungsnehmer der DSV, die zur Sanierung der Kasse Leistungskürzungen hinnehmen mussten“, sagt Rechtsanwalt Alexander Knauss von der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn und Berlin, die die DSV vor Gericht vertreten hatte.
Im Jahr 2019 musste die DSV einen bilanziellen Fehlbetrag von 140 Millionen Euro im Jahresabschluss 2018 ausgleichen und wendete satzungsgemäß eine Sanierungsklausel an. Dabei wurden auch die Nachranggläubiger einbezogen, indem man ihnen keine Zinsen mehr zahlte. Die Anleihebedingungen sehen dafür nicht nur die Insolvenz, sondern auch ein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren" als Nachrangfall vor. Das Landgericht bestätigte nun dieses Herangehen.
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Intransparentes Vorgehen nicht zu beanstanden?
Das Urteil ist für die Öffentlichkeit auch deswegen von Belang, weil die Abwärtsentwicklung der Kasse, die keiner Sicherungseinrichtung angehört und bei der es weitgehend auch keine für die bAV ansonsten typische Subsidiärhaftung von Arbeitgebern für Leistungen gibt, ansonsten noch weniger bekannt geworden wäre.
Durch das Nachrangdarlehen unterlag die DSV der börslichen Adhoc-Publizität, musste also bei besonderer Lage Adhoc-Mitteilungen herausgeben. Inzwischen hat man sich von der Börse zurückgezogen, so dass kaum noch Informationen zur Lage nach außen dringen. Presseanfragen werden in der Regel einfach ignoriert.
Widerspruch zum weiteren Geschäftsbetrieb im Verborgenen
Auch das Widerspruchsverfahren gegen den Widerruf des Geschäftsbetriebes durch die BaFin läuft komplett im Verborgenen. Wie der aktuelle Stand ist, wollte die Behörde auf Nachfrage nicht sagen. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht könne man sich „grundsätzlich nicht zu einzelnen Unternehmen oder laufenden Verfahren äußern“.
Vermutlich wird die BaFin an ihrer inhaltlich harten Linie festhalten. Damit würde wohl verfügt, dass der Geschäftsbetrieb der DSV endet. Dann wiederum könnte die DSV Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gegen die Verfügung einreichen. Die Hängepartie ginge dann in die nächste Runde. Die Öffentlichkeit erfährt dann durch das Urteil vom aktuellen Stand. Die BaFin würde erst informieren, wenn es eine bestandskräftige Anordnung gibt. Die gibt es aber erst, wenn keine weiteren Rechtsakte mehr möglich sind. Und bis dahin könnten noch Jahre vergehen.
Was für Kunden und Berater bleibt
Weiterhin dürfen von der Steuerberater-Pensionskasse keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und Bestandsverträge weder erhöht noch verlängert werden. Faktisch ist das Neugeschäft dauerhaft untersagt.
Doch selbst bei Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb, der wie ein Auflösungsbeschluss wirken würde, blieben bestehende Versicherungsverträge unberührt: Sie sind weiterhin ordnungsgemäß durchzuführen und abzuwickeln.
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