Stornogefahr: Muss ein Pool den Makler vorwarnen?

Makler haben ihre Daseinsberechtigung vor allem durch die Unabhängigkeit von Produktgebern. Daher erstaunt ein neues BGH-Urteil, wonach Versicherer und Pools dem Makler in manchen Fällen mitteilen müssen, wenn die Stornierung von Policen droht.

Ihre Unabhängigkeit sehen Versicherungsmakler vor allem in der Möglichkeit zur freien Produktauswahl, in unterbliebenen Produktvorgaben der Versicherer, unterbliebener Einflussnahme von Führungskräften der Versicherer und der Chance auf Maklervollmachten der Kunden, ergab kürzlich die Studie „Pools und Dienstleister für Versicherungsmakler“ im Auftrag des BVK.

Versicherungsmakler benötigen häufig Dienstleister. Das können auch Pools sein, mit denen gut drei Viertel der Makler zusammenarbeiten. „Makler lassen sich jedoch nur in ausgewählten Bereichen unterstützen und erledigen viele Bereiche der Wertschöpfungskette selbst“, sagt Professor Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund.

BGH stellt Handelsvertreter und Makler gleich

Daher befremdet ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. Juli 2021. Demnach sind Maklerpools gegenüber einem angeschlossenen Versicherungsmakler unter bestimmten Bedingungen zum Versand von Stornogefahrenmitteilungen verpflichtet, falls der Kunde seine Police beenden will (Az.: I ZR 248/19).

Üblich sind solche Mitteilungen nur von Versicherern an ihre Handelsvertreter, damit die beim Kunden nachhaken können, um den Versicherungsvertrag beim Kunden und ihre Provision beim Versicherer retten zu können. Das passt jedoch nicht zu Kundenvollmachten von unabhängigen Maklern und deren Courtagevereinbarungen mit Versicherern oder Pools.

Verwirrung durch das Urteil

Dennoch schlägt das Urteil Wellen und schafft Verunsicherung bei Maklern, nachdem kürzlich ein Online-Artikel dazu von Rechtsanwalt Frank Baumann, Partner der Kanzlei Wolter Hoppenberg, erschienen war, der quasi eine Gleichstellung von Handelsvertretern und Maklern impliziert. Hintergrund: Ein Versicherungsmakler hatte seinen „Maklerpool“ verklagt, weil der laut Courtagevereinbarung unverzüglich Stornogefahrmitteilungen weiterreichen musste, wenn die vom Versicherer übersandt wurden, der „Pool“ dies jedoch erst Monate später tat und damit die Vergütungsansprüche des Maklers gefährdete.

Der BGH gab dem Makler insoweit recht, als ein Maklerpool auch gegenüber einem Versicherungsmakler eine Nachbearbeitungspflicht hat, weil der genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter (nach Paragraf 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Zur Begründung führt der BGH ein eigenes, früheres Urteil vom 1. Dezember 2010 an (Az.: VI ZR 310/09).

Maßstäbe nur für „Pseudopools“ und gestufte Vertriebe?

Darin wurde ausgeführt, dass der HGB-Paragraf auch auf Versicherungsmakler anwendbar sei, wenn eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Maklers bestehe, weil sich dieser stark an die Stellung eines Versicherungsvertreters angenähert habe.

Baumann zitiert in seinem Presseartikel die damaligen Gründe des BGH für eine solche besondere Schutzbedürftigkeit des Maklers. Konkret nennt er die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen und von Bestandspflegegeld sowie die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen.

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Makler sollten Poolverträge genau lesen

Aus dieser Aufzählung kann ein Makler jedoch glasklar erkennen, dass diese Umstände in ihrer Gesamtheit niemals auf ihn zutreffen. Er bekommt eben in der Regel keine Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, ist nicht in die Organisationsstruktur des Versicherers oder Vertriebes eingebunden, erhält auch keine Organisationszuschüsse und nur in Ausnahmefällen Stornomitteilungen für notleidende Verträge – nämlich dann, wenn es im Vertrag mit dem Pool ausdrücklich vereinbart ist.

Ist dieses BGH-Urteil für Makler praxisrelevant? Laut Rechtsanwalt Baumann ja, denn er schreibt: „Der BGH hat betont, dass die Nachbearbeitungspflicht in diesem Ausnahmefall nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch einen Maklerpool träfen, der den angeschlossenen Maklern Produktanbindungen zur Verfügung stelle. Nach Auffassung des BGH kann in einer solchen Situation ein gestuftes Vermittlungsverhältnis vorliegen, das in seiner Ausgestaltung vermittlerrechtliche Züge trägt.“

Pro und contra zum BGH-Urteil

Das BGH-Urteil sei vor diesem Hintergrund vor allen Dingen für die Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Maklerpool von erheblicher praktischer Bedeutung, meint Baumann. Das sieht Norman Wirth, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, anders: „Die verhandelte Konstellation betrifft eine klassische Einzelfallentscheidung und sollte allenfalls auf ‚Pseudopools‘ zutreffen, die eher wie Vertriebe agieren.“

Leider sind in veröffentlichten Urteilen nie die Namen der Prozessbeteiligten zu erkennen. Laut Urteil ging es um eine Lebensversicherung („N. Versicherung“), offenbar aus dem Hamburger Raum. „Unterbleibt die rechtzeitige Nachbearbeitung, so bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers unberührt“, schreibt der BGH, sieht aber in den konkreten Fällen von Widerruf beziehungsweise Beitragsfreistellungen gar keine Notwendigkeit einer Nachbearbeitung. Der Grund: Widerruf und Beitragsfreistellung stünden einer Nachbearbeitung durch den Versicherer entgegen.

Beim Makler entscheidet Nähe zum Kunden

Doch wie wäre der Informationsfluss bei „echten“ Pools oder Versicherern zum Makler, wenn der Kunde kündigen will? „Die Gesellschaften sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, die Makler zu informieren“, stellt Wirth klar. Es werde davon ausgegangen, dass der Makler aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Kunden so dicht an diesem dran ist, dass er solche Dinge direkt vom Kunden erfährt. „Über eigenmächtige Handlungen des Kunden am Makler vorbei ist dieser in der Regel eben gerade nicht zu informieren“, ergänzt der Fachanwalt für Versicherungsrecht. Deckt der Kunde eigenmächtig um, kann der Makler ihn weiter kontaktieren, solange der Maklervertrag besteht.

Fazit: „Das BGH-Urteil ist im Ergebnis – und das vor allem nicht nur in Bezug auf die Frage zur Stornogefahrenmitteilung – falsch und bietet eine äußerst dünne Begründung“, resümiert Wirth. Es bleibe zu hoffen, dass der BGH in ähnlicher Konstellation irgendwann erneut entscheiden darf, und dann hoffentlich der für das Handelsvertreterrecht zuständige Senat.

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