Sich alkoholisiert auf sein Motorrad zu setzen, ist prinzipiell eine schlechte Idee, die schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Für einen Mann aus Sachsen hatte sie in erster Linie finanzielle: Nicht nur, dass er mit seinem Motorrad von der Straße abkam und sich überschlug. Auch mit seiner Unfallversicherung hatte der Mann anschließend zu kämpfen, wie ein aktueller Beschluss des OLG Dresden (Az: 4 U 2144/21, Urteil vom 20.12.2021) offenbart.
Was war passiert?
Im August 2017 verunglückte der Mann nachts auf einer Landstraße in Sachsen, als er mit seinem Motorrad in einer leichten Rechtskurve von der Straße abkam und sich im angrenzenden Feld mehrfach überschlug. Da er sich hierbei schwere Verletzungen zuzog, wurde der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen – dort stellt man eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille fest.
Der Mann erinnerte sich nach dem Unfall, im Vorjahr eine Vermögenssicherungspolice abgeschlossen zu haben, die auch eine Unfallversicherung beinhaltete. Der Leistungsantrag wurde von der Versicherung jedoch abgelehnt. Diese berief sich darauf, dass der Unfall Folge einer Bewusstseinsstörung war. So heißt es in den AVB:
„Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen...
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- Alkoholkonsum,
Beispiele: Die versicherte Person
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. ..."
Der beim Unfallopfer festgestellte Blutalkoholwert (1,04 Promille) lag jedoch unter dem Wert von 1,1 Promille. Ab dieser Grenze wird laut ständiger Rechtsprechung stets – ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls und ohne Zulassung eines Gegenbeweises – von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, die zum Vorliegen einer anspruchsausschließenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörung führt.
Das Unfallopfer gestand zwar ein, dass „eine Alkoholisierung gewissen Grades“ vorgelegen habe. Das Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit einer Bewusstseinsstörung verneinte er aber und verlangte insgesamt über 800.000 Euro von seiner Unfallversicherung. Nachdem der Mann vor dem Landgericht mit seiner Klage gescheitert war, wanderte der Fall vor das Dresdener Oberlandesgericht.
So entschied das Gericht
Doch auch dieses wies die Berufung des Mannes zurück. Zwar muss bei einem Unterschreiten des 1,1-Promille-Grenzwertes die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anhand alkoholtypischer Fahrfehler oder sonstiger Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. „Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert", stellte das Gericht aber klar.
Mit einem Alkoholwert von 1,04 Prozent lag der Kläger sehr nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Auch der Unfall selbst – das Abkommen von der Straße in einer seichten, gut einsehbaren Kurve bei trockener Straße – ließ einen alkoholtypischen Fahrfehler vermuten. „Aus rechtsmedizinischer Sicht sind gerade das zu späte Erkennen einer Kurve und die Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und –radius alkoholtypische Fehlleistungen“, heißt es im Urteil.
Auch die Tatsache, dass er auf das Abkommen von der Fahrbahn nicht mit Gegenlenken reagiert habe, spreche für die Alkoholisierung des Fahrers und gegen dessen Darstellung, ein Ausweichmanöver vollzogen zu haben.
Das OLG riet dem Mann darum, seine Berufung zurückzuziehen.
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