Urlaub abgesagt: Für diese Reiseversicherungen gibt es den Beitrag zurück

Wenn der Urlaub Corona-bedingt ausfällt, können Versicherte die Beiträge für ihre Reiseversicherungen zurückerhalten. Hier muss man aber zwischen den Produkten und Policen-Arten unterscheiden. Außerdem müssen die Kunden selbst aktiv werden.

Im vergangenen Jahr wurden viele frühzeitig gebuchte Urlaubsreisen Corona-bedingt vom Veranstalter abgesagt. Bereits geleistete Anzahlungen wurden dann meistens erstattet oder als Gutschein gutgeschrieben. Und auch die Beiträge für die meisten Reiseversicherungen, die konkret für diese Reise abgeschlossen wurden, stehen den Versicherten wieder zu.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte aber kürzlich beklagt, dass nicht allen betroffenen Versicherten ihre Beiträge erstattet worden seien – obwohl die Versicherer letztlich gar kein Risiko übernommen hätten, das man hätte versichern können, weil die Reise ja gänzlich ausgefallen sei.

Vier Produkte erstattungsfähig

Eine Rechtsgrundlage, welche die Anbieter nicht anzweifeln. „Reisekranken- oder Gepäckversicherungen gelten erst ab Reiseantritt. Daher können hier die Beiträge wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage erstattet werden, da die Reise vom Kunden nicht angetreten werden kann“, erklärte eine Sprecherin der Arag auf procontra-Nachfrage. Auch Produkte wie die Reisekrankenversicherung oder die Stornokostenversicherung zählen dazu. Die Reiserücktrittskostenversicherung aber nicht, da der Versicherer hier von Anfang an im Risiko steht.

Allerdings müsse man dabei klar zwischen Jahresversicherungen und solchen Tarifen entscheiden, die nur für eine ganz konkrete Reise abgeschlossen wurden, heißt es von Seiten der Ergo Reiseversicherung. Die relativ weit verbreiteten Jahrespolicen – die DEVK bietet beispielsweise nur solche an – decken ein pauschales Jahresreisebudget ab. Also zum Beispiel 5.000 Euro, unabhängig von der Anzahl der einzelnen Reisen oder der Veranstalter. „Somit sind wir in der Jahresversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit für alle gebuchten Reisen im Risiko“, so eine Ergo-Sprecherin. Beiträge könnte man für solche Policen also nicht zurückerhalten.

Kunden müssen selbst aktiv werden

Bei den einzeln abgeschlossenen Policen nur für konkrete, ausgefallene Reisen habe die Ergo hingegen die Beitragsrückforderungen der Versicherten erfüllt. Die Kunden müssten allerdings selbst aktiv werden. Gleiches Vorgehen bei der Hansemerkur: „Möglich ist die Erstattung, wenn der Veranstalter oder der Versicherte uns dies mitteilt.“

Bei der Arag seien für die Einzelreisepolice „ARAG ReiseProtect“ bislang keine Beitragsrückforderungen aufgrund einer Corona-bedingten Absage eingegangen. Lediglich in einem Fall habe man den Versicherungszeitraum eines Kunden angepasst, nachdem sich dessen Reise verschoben hatte.