Nach einem Unfall sollte man unbedingt am Ort des Geschehens bleiben – es sei denn, man möchte seinen Versicherungsschutz riskieren. Dies stellte nun das OLG Koblenz fest (Az: 12 U 235/20).
Der Fall
In einem konkreten Fall war im Dezember 2016 ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug von der Autobahn abgekommen und bei Tempo 100 km/h mit der Leitplanke kollidiert. Der Fahrer hielt allerdings nicht an, sondern fuhr bis zu einem nahen Rastplatz weiter, wo er den Schaden (Streifen über die gesamte linke Fahrzeugseite) begutachtete. Danach setzte er die Fahrt fort, seine Kaskoversicherung informierte er nach vier Tagen über den Vorfall und verlangte von dieser rund 22.000 Euro.
Die Versicherung jedoch verweigerte die Begleichung des Schadens: Der Autofahrer habe vorsätzlich seine Wartepflicht verletzt und es somit der Versicherung unmöglich gemacht, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall selbst treffen zu können. Hiergegen hatte der Mann argumentiert, es sei ihm unmöglich gewesen, auf der stark befahrenen Autobahn anzuhalten und seiner Wartepflicht nachkommen zu können. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Nachdem bereits das Landgericht Koblenz der Klage des Mannes nicht stattgegeben hatte, schloss sich auch das OLG Koblenz der Sichtweise des Versicherers an. Laut Gericht verletze ein Fahrer seine Wartepflicht immer dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§142 Strafgesetzbuch) erfülle. Bei dem Unfall habe der Mann davon ausgehen müssen, dass nicht nur an seinem Fahrzeug ein erheblicher Schaden entstand, sondern auch an der Leitplanke.
Ob es ihm zuzumuten gewesen sei, auf dem Standstreifen der Autobahn zu warten, beantwortete das Gericht nicht. Da der Mann aber auch vom Rastplatz aus weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Schaden informierte, wertete es den Vorfall als Verletzung der Wartepflicht.
Der Versicherer hatte keinerlei Möglichkeit zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob er fahrtüchtig war oder ob andere Gründe für den Wegfall bzw. die Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen. Demzufolge müsse die Versicherung den Schaden nicht regulieren. Der Kläger hat mittlerweile seine Berufung gegen das Urteil zurückgezogen.
Wartepflicht gilt nicht grenzenlos
Die Wartepflicht gilt allerdings nicht grenzenlos: „Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen“, urteilte das OLG Dresden. Wenn angesichts der Uhrzeit und schwieriger Witterungsbedingungen nicht mit einem schnellen Eintreffen der Polizei zu rechnen ist und sich der Fahrer des Unfallfahrzeugs durch das Warten am Unfallort in Gefahr begibt, kann er sich vom Unfallort entfernen, ohne seine Wartepflicht zu verletzen.

