Ein Versicherungsmakler muss für Schäden durch Fehler bei seiner Beratung und Vermittlung des Versicherungsnehmers aufkommen (nach Paragraf 63 VVG). Schwieriger ist die Beurteilung, wenn sich der Makler der Kooperation und intensiven Unterstützung des Versicherers bedient. „Im Kern bleibt wohl der Makler auch bei der Einschaltung von Dritten zur Beratung verpflichtet und haftet damit am Ende auch, wenn der Versicherungsschutz fehlerhaft oder ungenügend ist“, sagt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
„Anders als die gesetzlichen Regelungen für die Versicherer gibt es keine Spezialvorschrift, welche regelt, dass Versicherungsmakler von einer Beratung befreit sind“, schreibt der Rechtsanwalt in einem Gastbeitrag für „versicherungstip“. Umstritten ist aber die Frage, wer bei Fehlern in der Beratung haftet, wenn der Makler den Versicherer, den Maklerbetreuer oder andere Experten des Versicherers, die besonderes Know-how in der jeweiligen Sparte haben, um Hilfe bittet oder sie in den Vermittlungsprozess einschaltet.
Wenn Experten des Versicherers die Beratung leiten…
Die Kanzlei nennt auf Nachfrage von procontra ein aktuelles Beispiel: Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung war ein Versicherungsprodukt vermittelt worden, das mit einer hohen Einmalzahlung verbunden war. Dieses Produkt passte aber überhaupt nicht zu den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden. Der Beratungsprozess wurde primär durch zwei Experten des Versicherers geführt; der Makler saß die meiste Zeit still daneben. „Wer nun wie haftet, ist Teil eines Gerichtsprozesses“, heißt es aus der Kanzlei Michaelis.
Fachanwalt Michaelis verweist auch auf ein älteres Urteil des OLG Saarbrücken vom 4. Mai 2011 (Az.: 5 U 502/10-76). Zu den Pflichten eines Maklers gehört demnach, dem Kunden die finanziellen Nachteile vor Augen zu führen, wenn er seine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung kündigt. Ist jedoch im Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im engeren Sinne Leistungen erhalten und gibt der Kunde seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte an, so haftet der Versicherer wegen Verletzung eigener Beratungspflichten trotz Einschaltung eines Maklers auf Schadensersatz.
… ist von Haftungsübergang auszugehen
Auf welcher Rechtsgrundlage diese Haftungsübergang beruht, wollte procontra von Michaelis wissen. Antwort aus Hamburg: Der Versicherer hat eine Aufklärungspflicht (nach Paragraf 242 BGB), wenn er erkennt, dass sich der Kunde trotz Beratung durch einen Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet. „In einem solchen Fall ist der Versicherer nach Treu und Glauben zu einer Richtigstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet“, betont Michaelis.
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Wenngleich der Fall, den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, nicht mit dem hier zugrunde liegenden Problem identisch ist, so lässt sich aus den Überlegungen des OLG ableiten, dass in Einzelfällen aufgrund von Paragraf 242 BGB trotz Einschaltung eines Versicherungsmaklers eine originäre Beratung und damit auch Haftung des Versicherers bestehen könnte. Michaelis nennt dazu drei Fallgruppen.
Drei unterschiedliche Fallgruppen
„Gemischte Beratung“ sollte Makler dokumentieren
Letzteres ist aber die absolute Ausnahme und greift nur, wenn der Makler eine derartige Verbindlichkeit der Beratung durch den Versicherer einfordert („gemischte Beratung“), betont Michaelis. „Sofern der Makler sich der Unterstützung des Versicherers bedient, sollte er auf eine Verbindlichkeit der Beratung und Unterstützung des Versicherers drängen und dies dokumentieren“, rät der Vertriebsexperte. Andernfalls haftet er allein für Fehler – auch für Beratungsfehler des Versicherers. Grund: Eigentlich müsste der Makler die Fehler des Versicherers erkennen und als sein Sachwalter den Kunden schadlos halten.
Weiter wollte procontra wissen, ob bei solch einer „gemischten Beratung“ die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) des Maklers Schutz bieten würde. „Die VSH müsste greifen, wenn sonst keine Versagensgründe vorliegen“, heißt es aus der Kanzlei in Urlaubabwesenheit von Stephan Michaelis.
Gute VSH springt auch bei gemischter Beratung ein
Spannend: Die Kanzlei hat eine VSH für Versicherungsmakler mit dem Namen „All-Risk Michaelis Cover“ initiiert, „ein besonders gutes Produkt“, sagt Michaelis. Es sei die bislang erste Allgefahrendeckung in der VSH für Versicherungsmakler. Versicherungsschutz besteht demnach für alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da die Kanzlei keine Vermittlung leistet, werden produktbezogenen Anfragen von Maklern zur kostenfreien Beantwortung an die CGPA Europe Underwriting GmbH weitergeleitet.
In dem 75-seitigen Bedingungswerk findet sich jedoch kein Hinweis auf „gemischte Beratung“. Allerdings könnte dieser Passus für Entspannung bei Maklern sorgen: „Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden“ (1.1.7. der Bedingungen). Bei gemischter Beratung „sehe ich keinen Ausschluss, der eine Leistungsverweigerung rechtfertigen würde“, sagt Christian Henseler von CGPA Europe auf Nachfrage der Redaktion.
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