Wissen ist Macht, Nichtwissen macht auch nichts? Die rhetorische Frage beantwortete die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte aktuell mit zwei virtuellen Weiterbildungstagen für die betreuten Unternehmer und Entscheidungsträger, zu denen auch viele Makler zählen.
Zu den „Tendenzen im Vertriebsrecht gehört in der neueren Rechtsprechung eine verschärfte Haftung für Versicherungsmakler“, sagt Rechtsanwalt Oliver Timmermann, der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht fokussiert ist. In seinem Vortrag machte er das mit Verweis auf eine Reihe neuerer Urteile deutlich.
Assekuradeur unter Umständen umsatzsteuerpflichtig
Gerade in der Wirtschaftstätigkeit über Ländergrenzen hinweg kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten in Steuerbelangen. So bot ein Assekuradeur insbesondere ein Versicherungsprodukt an, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie versichert wurden. Dafür wollte die Firma von der Umsatzsteuer für drei Leistungen gegenüber einem Versicherer freigestellt werden, die in Form von Courtage vergütet wurden: Gewährung einer Lizenz zur Verwendung eines Versicherungsprodukts, Vermittlung dieses Produkts für Rechnung des Versicherers und Durchführung der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Das Finanzamt sah das anders und strich die Steuerbefreiung.
Der Streit ging bis zum Bundesfinanzhof (BFH), der das Verfahren im Herbst 2019 zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat. Der EuGH entschied mit Urteil vom 25. März 2021: Bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im Streitfall scheint die Vergabe einer Lizenz keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung zu sein. Damit könnte die Gesamtleistung umsatzsteuerpflichtig sein (Az.: C - 907/19). Das Verfahren wird nun beim BFH fortgeführt, ist aber noch nicht entschieden (Az.: VR 10/21).
Makler muss wesentliche Information für Verbraucher liefern
Ärger gibt es häufig auch mit Transparenzpflichten. Ein Makler hatte auf seiner Homepage einen Vergleich von Haftpflichtversicherungen präsentiert. Der Makler wurde abgemahnt, weil er nicht ausreichend deutlich gemacht hatte, anhand welcher Kriterien die Bewertungen erfolgen. Das Landgericht Leipzig bestätigte den Unterlassungsanspruch und die Abmahnung, da im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wurde, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen“ (Urteil vom 9. September 2020; Az.: 5 O 1789/19).
Der Makler hatte in der „wesentlichen Information“ verschwiegen, dass er selbst als Vermittler der Versicherungen und Betreiber des Portals die Sterne-Bewertung vorgenommen hatte. „Diese Information über das Zustandekommen der Bewertung ist für den Verbraucher eine wesentliche Information“, so das Gericht. Ein Unterlassungsanspruch sei daher begründet. „Allerdings ist eine Information nur dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Makler erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt“, sagt Timmermann mit Verweis auf ein BGH-Urteil vom 21. Juli 2016 (Az.: I ZR 26/15).
Wenn ein Vermittler Kunden abwirbt
Häufig geht es vor Gericht bei Umdeckungen um den Vorwurf unlauterer Kundenabwerbung. So wurde ein Ex-Vertreter von seinem früheren Versicherer, für den er 17 Jahre tätig war, auf Unterlassung nachvertraglicher Abwerbung von Kunden sowie auf Schadenersatz verklagt. Heute arbeitet er als Vertreter für einen anderen Versicherer.
Kurz nach dem Wechsel vermittelte er zwei Versicherungsverträge mit einer Frau, die er zuvor beim alten Versicherer betreut hatte. Der Vermittler gab an, die Frau zufällig auf der Straße getroffen zu haben. Dabei sei ein Telefonat verabredet worden, in dessen Verlauf er zu ihr nach Hause eingeladen worden sei. Beim Erscheinen habe die Frau die Versicherungsunterlagen bereitgelegt, aus denen der Vermittler die Versicherungsdaten entnommen habe.
Damit kam er beim OLG Brandenburg mit Urteil vom 20. Oktober 2020 durch (Az.: 6 U 42/19). Es bewertete die vom Versicherer vorgelegte Zeugenaussage der Frau zum Vorwurf der unlauteren Kundenabwerbung völlig anders als das Landgericht Potsdam. Fazit: Die Zeugin hat die Behauptung des Versicherers, der Vermittler habe Daten über das Ende seiner Vertretertätigkeit hinaus gespeichert und dazu verwendet, um sie zu kontaktieren und damit zu einem Versicherungswechsel zu bewegen, nicht ausdrücklich bestätigt. Da hatte der Vertreter großes Glück.
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Nicht alles kann als Geschäftsgeheimnis ausgelegt werden
In diese Richtung passt auch ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf vom 3. Juni 2020. Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz setzt Geheimhaltung angemessene Maßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch, so das LAG (Az.: 12 SaGa 4/20).
Dennoch handelt es sich bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen könnten auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend sei aber eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt.
Harte Linie bei Provisionsabgabe
Wann verstößt die Werbung mit einer Gutschrift von Versicherungsbeiträgen nach Vertragsschluss gegen das Provisionsabgabeverbot? In einem Verfahren gegen Check24 kam das Landgericht München I mit Urteil vom 4. Februar 2020 zu dem Schluss, dass eine Jubiläumsaktion anlässlich des 10-jährigen Bestehens von Check24, mit der Verbraucher bis zu 12 Monatsbeiträge gutgeschrieben bekamen, einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot darstellt (Az.: 33 O 3124/19).
Unangenehm für den Makler ist, wenn ein Kunde ihn wegen Falschberatung auf Schadenersatz verklagt. Wenn er die Beratung nicht dokumentiert hat, hat der Makler besonders schlechte Karten. Doch auch bei fehlender Dokumentation ist der Kunde für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll, heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm vom 28. Juni 2019 (Az.: 20 U 70/19).
Fehlende Dokumentation, aber trotzdem kein Schadenersatz
Die Kundin hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen, später aber widerrufen und angefochten. Sie wollte 10.000 Euro Einmalzahlung sowie sieben Monatsprämien zurück, weil sie sich unzureichend zur alternativen betrieblichen Rentenversicherung beraten fühlte, die zu höherer Rente geführt hätte. Damit scheiterte sie vor dem Landgericht Essen und auch vor dem OLG Hamm.
Begründung: Der Widerruf sei zu spät erfolgt, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Makler scheide aus, auch Falschberatung liege nicht vor. Über alternative Formen der Altersvorsorge müsse nicht beraten werden. Zudem müsste die Höhe eines etwaigen Schadens vom Kunden hinreichend dargelegt werden, was in diesem Fall unterblieben war. Der Versicherungsnehmer müsse beweisen, dass der Makler für den zuvor ermittelten Bedarf nicht den passenden Schutz empfohlen habe. Auch dieser Nachweis fehlte.
Die Kanzlei Michaelis hat in jüngerer Vergangenheit zu weiteren Urteilen Stellung genommen, die in Timmermanns Vortrag keine Rolle spielten. Dazu gehört, dass eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern nicht erlaubt ist. Andererseits darf eine Gewerkschaft nicht vor Versicherungsmaklern warnen. Gleichwohl sind Makler umfassend zu Auskünften gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Diese Auskunftspflicht darf nicht über einen Maklervertrag eingeschränkt werden. Dabei bietet das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge weitere Erschwernisse für die Bestandsbetreuung, etwa das Verbot unerlaubter Telefonanrufe des Maklers.
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