Voller Versicherungsschutz auch für Ungeimpfte

Auch absichtlich Ungeimpfte können in der Lebensversicherung und der privaten Krankenversicherung mit dem vollen Versicherungsschutz rechnen. Sollte eine Impfpflicht kommen, könnte sich aber auch das Leistungsverhalten der Anbieter ändern.

Derzeit gibt es in Deutschland keine Pflicht zur Impfung gegen Covid-19. Das könnte sich aber nach der Bundestagswahl ändern. Zumindest für bestimmte Berufsgruppen schließt Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock eine mögliche Impflicht nicht aus. Im aktuellen ARD-Sommerinterview sprach sie davon als Alternative zum harten Lockdown.

Und wie sehen das die Versicherer? Viele Unternehmen servieren ihren Mitarbeitern durch selbst organisierte Impfaktionen direkt im Büro die Immunisierung auf dem Silbertablett, betonen dabei jedoch die Freiwilligkeit des Angebots. Gilt diese Entscheidungsfreiheit auch für die Versicherungsnehmer oder müssen sie mit Einschränkungen bei ihrem Versicherungsschutz rechnen, wenn sie sich gegen eine Corona-Schutzimpfung entscheiden?

Voller BU-Schutz für freiwillig Ungeimpfte?

procontra hat bei einigen großen und unter Maklern beliebten Versicherern nachgefragt: Planen diese eine Kürzung oder Ablehnung der Leistung, wenn beispielsweise ein Versicherter in Folge einer Corona-Erkrankung berufsunfähig wird, er aber eine vor der Erkrankung mögliche Impfung abgelehnt hat? Darauf lauten alle eingegangenen Antworten der Befragten: Nein. So schreibt beispielsweise die R+V:

"In Deutschland besteht hinsichtlich Corona-Impfungen aktuell keine Impfpflicht. Wir vertreten zum aktuellen Zeitpunkt folgenden Standpunkt: Es handelt sich bei den aktuellen Corona-Impfungen um sogenannte Schutzimpfungen, welche wir mit einer vorsorgenden Behandlung gleichsetzen. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Schutzimpfungen, wie beispielsweise gegen Grippe oder Tetanus."

Für andere biometrische Risikoversicherungen ist die Antwort die gleiche. Aus der Unternehmenskommunikation der Allianz Deutschland heißt es dazu: „Sich impfen zu lassen – gegen Corona aber auch gegen andere Infektionskrankheiten – ist zudem keine eingeforderte Mitwirkungspflicht im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das heißt: wer sich nicht impfen lässt, und dann an Covid-19 verstirbt oder folgenschwer erkrankt, erhält trotzdem Leistungen, zum Beispiel aus der Risikolebensversicherung oder einer Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung.“

Zwar haben nur wenige der befragten Versicherer ihre Antworten begründet, für die BU-, EU-, Grundfähigkeits-, Risikoleben- und Dread-Disease-Versicherung bestätigten aber alle, dass es aktuell keine Überlegungen oder Planungen hinsichtlich Leistungskürzungen oder -ablehnungen gebe.

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Diese Haltung der Versicherer bekräftigt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Aus seiner Sicht stellt die Impfung gegen Covid-19 eine reine Schutzmaßnahme dar, damit die Erkrankung nicht eintritt. Es handle sich dabei aber um keine Obliegenheit, die die Versicherer ihren Kunden bei Unterlassen als Obliegenheitsverletzung vorwerfen könnten.

„Eine Schutzimpfung unter die sogenannten ‚zumutbaren Maßnahmen‘ zu subsumieren, wäre auch rechtlich völlig falsch und damit abwegig. Denn Maßnahmen wären nur dann zumutbar, wenn sie der Versicherte noch umsetzen könnte, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit abzuwenden. Dazu gehören beispielsweise die Wahrnehmung von Massagen oder die Einnahme gelegentlicher Schmerzmittel, jedoch keine Operationen“, erklärt Jöhnke auf procontra-Nachfrage.

Zwar sei der Versicherte bedingungsgemäß dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine bereits eingetretene Berufsunfähigkeit abwenden. Im Falle einer Corona-Erkrankung mit beispielsweise Long-Covid-Folgen könne eine Impfung aber keinen solchen Effekt mehr erfüllen.

„Insoweit kann der Versicherer einem Versicherten auch – gerade auch bezüglich anderer Versicherungssparten – kein Mitverschulden vorwerfen, Maßnahmen nicht ergriffen zu haben, zumal eine Berufsunfähigkeit nicht durch die unterlassene Impfung eintritt, sondern durch das Virus. Dieses kann man bekommen, muss man aber nicht“, sagt Jöhnke.

Keine Impfung macht noch keinen Vorsatz

Seine Erläuterungen lassen sich auch auf die private Krankenversicherung (PKV) übertragen, beispielsweise wenn ein Versicherter nach abgelehnter Impfung und darauf folgender schwerer Corona-Erkrankung auf langwierige Rehamaßnahmen angewiesen ist und der Versichertengemeinschaft dadurch hohe Kosten produziert.  

Dazu erklärt man bei der Halleschen Krankenversicherung: „Wir begrüßen es, wenn sich möglichst viele unserer Versicherten impfen lassen, aber für Ungeimpfte gilt selbstverständlich der gleiche Versicherungsschutz. So zahlen wir beispielsweise ja auch die Behandlungskosten für Krankheiten, die mit Vorsorgeuntersuchungen gegebenenfalls hätten vermieden werden können oder für Krankheiten infolge des Rauchens.“

Bei der Ergo begründet man noch etwas ausführlicher: „Nein, eine abgelehnte Impfung führt nicht zu einer Leistungseinschränkung. In der privaten Krankenversicherung bieten wir unseren Kunden Versicherungsschutz bei Krankheiten und Unfällen. Nach unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unsere Leistungspflicht ausschließlich dann eingeschränkt, wenn die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Regelung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 201 Versicherungsvertragsgesetz. Vorsatz bedeutet, dass der Kunde die Krankheit bewusst und gewollt herbeiführt. Allein der Umstand, dass sich ein Kunde bewusst gegen eine Impfung entscheidet, bedeutet nicht, dass er eine gegebenenfalls später auftretende Corona-Erkrankung gewollt hat.“

Alle Versicherer stützen die volle Versicherungsleistung darauf, dass hierzulande keine Impflicht gegen Covid-19 besteht. Das lässt aber darauf schließen, dass sich ihre Regulierungsmaßnahmen anpassen könnten, sollte eine Impfpflicht zumindest für bestimmte Berufe kommen. Laut Baerbock sei das „in unserem Land gesetzlich, rechtlich, juristisch nicht ganz einfach“, aber offenbar nicht unmöglich.

Unsere Anfragen verschickt haben wir an R+V, Signal Iduna, Alte Leipziger, Allianz, Volkswohl Bund, Ergo, Axa, Huk-Coburg, LV 1871 und Nürnberger. Bis auf die Nürnberger haben alle Versicherer unsere Fragen beantwortet.

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