Wann die PKV für die Alternativtherapie aufkommen muss

Ein unheilbar an Krebs erkrankter Mann hatte sich nach erfolgloser Ersttherapie für eine alternative Behandlungsmethode seiner Krankheit entschieden. Die Krankenversicherung wollte die Kosten hierfür aber nicht begleichen – der Fall landete vor dem OLG Frankfurt.

Zeigt eine schulmedizinische Behandlung bei einem unheilbar Erkrankten keine Erfolge, muss dieser sich nicht auf weitere prognostisch zweifelhafte Behandlungsmethoden verweisen lassen. Stattdessen muss die private Krankenversicherung die Kosten auch für neuartige wissenschaftlich fundierte Behandlungsmethoden erbringen, sofern diese gewisse Erfolgschancen zumindest ermöglichen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurts (Az: AZ: 7 U 140/21, Urteil vom 29.06.2022) hervor.  

Geklagt hatte die Ehefrau eines Mannes, bei dem 2018 ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse entdeckt worden war. Dieser war zunächst mittels Chemotherapie behandelt worden – doch auch danach wurde der Tumor als nicht operabel diagnostiziert.  

Chemotherapie zeigt keinen Erfolg

Der Mann entschied sich anschließend für eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendristischen Zellen. Hierbei werden diese spezielle Zellen des Immunsystems dem Erkrankten entnommen, im Labor auf seinen Krebs ausgerichtet und ihm dann zurückgegeben. Das Immunsystem soll so befähigt werden, die Krebszellen im Körper zu erkennen und auszuschalten. Die Wirksamkeit der dendristischen Zelltherapie, für die Praxen laut einem Bericht des NDR teils zwischen 20.000 und 30.000 Euro verlangen, ist unter Wissenschaftlern allerdings umstritten.  

Die private Krankenversicherung verweigerte die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten, zahlte jedoch freiwillig die Hälfte des angefallenen Betrages. Das reichte der Ehefrau des inzwischen verstorbenen Mannes allerdings nicht.  

Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen, in denen es hieß, der Versicherer leiste „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen ...“.  

Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage der Frau Recht. Nun scheiterte der Versicherer auch mit seiner Berufung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht.  

Berufung des Versicherers hat keinen Erfolg

Das Oberlandesgericht sah die Behandlung als medizinisch notwendig an. „Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“, stellte das Gericht fest. Eine Behandlung sei demzufolge schon dann objektiv zu vertreten, wenn es zumindest nach medizinischen Erkenntnissen wahrscheinlich sei, dass sie eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs verhinderte beziehungsweise diesen verlangsame.  

Ausreichend sei darum ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das erstrebte Behandlungsziel erklären könne. Ein wissenschaftlicher Beweis für die Wirksamkeit sei hingegen nicht erforderlich. Einen solchen Ansatz bestätigte dem Gericht dann auch ein Sachvollständiger – so zeige diese Therapie zumindest bei bestimmten Krebsarten durchaus Erfolge. Da bei dem erkrankten Mann zuvor eine Erstlinientherapie (erste Behandlung nach der Diagnose) – die Chemotherapie – erfolglos durchgeführt worden war, konnte er danach auf die Alternativtherapie zurückgreifen, ohne zunächst den prognostisch zweifelhaften Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten.  

Die Versicherungsbedingungen seien nicht so zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer sich auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verwiesen lassen müsse. Folglich müsse die Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung in vollem Umfang übernehmen.

Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das OLG Frankfurt keine Revision zu, allerdings kann der Krankenversicherer hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.