Wann wird Umsatzsteuer auf Services fällig?

Grundsätzlich ist die Vermittlung von Versicherungen – und auch von Fonds – umsatzsteuerfrei. Das gilt jedoch nicht für alle weiteren Services für Kunden. Was insbesondere Versicherungsvermittler wissen sollten.

Die Europäische Kommission will die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie novellieren. Bis Ende dieses Jahres soll es erste Vorschläge zur Überarbeitung der Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen geben. Möglicherweise wird manches einfacher als bisher. Maßgebend ist die aktuelle Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Paragraf 4 Nummer 8f (Finanzberater) und Nummer 11 (Versicherungsvermittler) UStG besagen, dass die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten von der vollen Mehrwertsteuer (19 Prozent) ausgenommen ist.

Vermittlung von Finanzprodukten bedeutet aus steuerrechtlicher Sicht, „das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat." Daraus folgt: Beratungsleistungen ohne das Ziel eines Produktverkaufs sind keine Vermittlung und daher auch nicht steuerbefreit. Beispiel: die reine Beratung von Privatkunden.

Was für Versicherungsvermittler gilt

Versicherungsvermittler (nach Paragraf 34d GewO) bekommen eine umsatzsteuerfreie Abschlussprovision. Die von den Bestandsprovisionen für die laufende Vertragsbetreuung sind ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt, wenn der Vertreter oder Makler eine Nettopolice ohne Provisionsanteil vermittelt: Das Kundenhonorar für die Beschaffung der Police und eine Gebühr für die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung sind umsatzsteuerfrei. Falls vereinbart, darf der Vermittler auch dann ein steuerfreies Entgelt vom Kunden verlangen, wenn es trotz Vermittlungsabsicht nicht zu einem Abschluss kam. Gesetzlich verboten ist aber die reine Beratung von Privatkunden. Anders bei Gewerbekunden: Da ist sie erlaubt, aber nur mit Umsatzsteuer.

Doch wie ist die Steuer auf zusätzliche Services von Versicherungsvermittlern anzuwenden? Wenn der Vermittler die Kfz-Zulassung nach erfolgter Vermittlung einer Kfz-Police übernimmt, so ist dies eine steuerpflichtige Zusatzleistung. Faustregel: Je mehr der Service Teil der gesetzlichen Pflichten eines Vermittlers ist, desto sicherer ist er steuerfrei.

Weitere Faustregel: Ist ein Service eine Nebenleistung zur Vermittlung als Hauptleistung, ist sie ebenfalls steuerfrei. „Die Nebenleistung teilt immer das Schicksal der Hauptleistung“, sagt Daniel Ziska, Vorstand der Steuerberatungsgesellschaft GPC Tax. Es gebe aber auch zahlreiche Zweifelsfälle. „Da hilft nur, das zuständige Finanzamt um eine verbindliche Auskunft zu bitten“, ergänzt Ziska.

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Verschiedene Umsatzarten strikt getrennt verbuchen

Auf der sicheren Seite sind Versicherungsmakler, wenn sie Umsätze aus Vermittlungen und Umsätze aus anderen Dienstleistungen strikt getrennt verbuchen. Günstig: Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Services können als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Weiterer möglicher Vorteil: Der Gesamtumsatz wird abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze besteuert. Steuerfrei bleiben bis zu 22.000 Euro pro Jahr (nach Paragraf 19 Absatz 3 UStG).

Beispiel: Ein Versicherungsmakler macht 150.000 Euro Jahresumsatz. Davon entfallen 130.000 Euro auf Courtagen aus Versicherungsvermittlung. Damit bleiben die restlichen 20.000 Euro umsatzsteuerfrei. „Provisionen aus Kapitalanlage- oder Darlehensvermittlungen dürfen dagegen nicht vom Gesamtumsatz abgezogen werden“, weiß Ziska – eine fragwürdige Regelung.

Was für Finanzanlagen-Vermittler und -Honorarberater gilt

Finanzanlagenvermittler (nach Paragraf 34f GewO) können verschiedene Vergütungsmodelle wählen: Vermitteln sie nur Fonds, erhalten sie eine steuerfreie Abschluss- sowie eine laufende Vertriebsfolgeprovision. Verzichtet der Vermittler auf eine Provision oder darf er als Honorar-Finanzanlagenberater (nach Paragraf 34h GewO) keine annehmen, kann er ein umsatzsteuerfreies Honorar vom Kunden erhalten. Das Gleiche gilt, wenn provisionsfreie Anteilsklassen oder ETFs vermittelt wurden oder es trotz Vermittlungsabsicht nicht zu einem Abschluss kam. Die Vergütung für den Arbeitsaufwand ist steuerfrei.

Bieten Finanzanlagenvermittler dagegen eine laufende Betreuung gegen Servicegebühr oder lassen sich ihre Beratung auf Stundenbasis vergüten, müssen sie 19 Prozent Steuern auf dem Umsatz abführen. Hier entfällt die Vermittlungsabsicht. „Zumal diese Servicegebühren nicht unter den Ausnahmen aufgezählt sind", ergänzt Ziska. Möglich ist bei 34f-Zulassung auch eine Kombination aus Servicegebühr und (verminderter) Provision – der Vermittler muss die beiden Zahlungen nur getrennt verbuchen.

Kommen Vereinfachungen für reine Beratung?

Möglicherweise bringt die Überarbeitung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie bald Vereinfachungen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat der EU-Kommission vorgeschlagen, auch die reine Beratung zu Finanzprodukten von der Umsatzsteuer zu befreien. Das würde die Arbeit von 34d- und 34f-Maklern deutlich vereinfachen.

Dies geschah im Rahmen eines Konsultationsverfahrens. „Ein Konsultationsverfahren ist ein recht frühes Stadium im politischen Verfahren“, dämpft Steuerberater Ziska übertriebene Hoffnungen. Er ist als steuerpolitischer Berater des AfW eng in die Gespräche eingebunden. Fast 83 Prozent der Antwortenden aus allen EU-Mitgliedsstaaten sieht die Steuerbefreiung auf Finanzdienstleistungen als essentiell an. „Eine Mehrheit kann sich vorstellen, das bisherige Verfahren zu erleichtern“, sagt Ziska etwa dadurch, indem auch die reine Beratung von der Umsatzsteuer befreit wird. „Der Ball liegt jetzt bei der EU-Kommission“, so Ziska.

Änderungen auch bei der Versicherungssteuer

Übrigens: Von der Besteuerung der Vermittler-Services unabhängig hat der Staat auch an der Steuerschraube auf Versicherungsleistungen gedreht. Die Versicherungssteuer wird bislang auf zahlreiche Personenversicherungen nicht erhoben. Das ändert sich jedoch: Ab 2022 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" in Kraft. Damit wird die Befreiung von der Versicherungssteuer, die ansonsten meist 19 Prozent beträgt, bei einigen Personenverträgen eingeschränkt.

Betroffen sind davon private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, aber auch Kranken- und Pflegeversicherungsverträge, für die nun Abgaben anfallen. Steuerfreiheit wird nur noch gewährt, wenn es um die Versorgung der natürlichen Person oder Angehöriger dient. Durch die Änderungen müssen Ehegatten, die in der PKV mitversichert sind, im Scheidungsfall die Steuer entrichten, kritisiert der PKV-Verband. Das Gesetz betrifft nur Verträge, die ab 2022 neu abgeschlossen werden.

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