Abmahnung unterzeichnet
In ihren fondsgebundenen Lebensversicherungen darf die Stuttgarter Lebensversicherung künftig eine bestimmte Klausel nicht mehr anwenden. Diese hatte zusätzliche Stornokosten im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung durch den Kunden geregelt. Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hatte diese zuvor als rechtswidrig eingestuft und den Lebensversicherer abgemahnt. Eine entsprechende Unterlassungserklärung hat der Lebensversicherer bereits im November 2022 unterzeichnet, wie procontra auf Nachfrage erfuhr.
Die Klausel hatte eine besondere Stornogebühr geregelt. Sofern der Rückkaufswert der fondsgebundenen Anlage die vertraglich vereinbarte Todesfallleistung überstieg, wurde pro Jahr der noch offenen Vertragslaufzeit ein Prozent der Differenz zwischen Rückkaufswert und Todesfallleistung vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Die VZHH rechnet vor:
Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds sich über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten.
Stornoabzüge seien aufgrund der geltenden Rechtsprechung nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren, erläutern die Verbraucherschützer in einer Presseinformation. „Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben“, so Sandra Klug von der VZHH. Vielmehr würde die Stuttgarter hier, aus ihrer Sicht, sogar noch einen außergewöhnlich hohen Betrag mit der Kündigung verdienen. Die Kosten seien so hoch, dass sie Verbraucher sogar davon abhalten würden, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen, finden die Verbraucherschützer. Zudem sei es nicht im Sinne der Kunden, „wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen“, sagt Klug.
Bei der Stuttgarter erklärte man auf procontra-Nachfrage, dass die Klausel formaljuristisch angreifbar gewesen sei und man deshalb die Unterlassungserklärung abgegeben habe. Jedoch hätte der „beanstandete Selektionsabschlag“ zum Schutz des Kollektivs gedient. Denn der betroffene Tarif enthalte nur etwa 10.000 Verträge und sei bereits seit gut zehn Jahren geschlossen. Auf die versicherungsmathematischen Erläuterungen der Stuttgarter hätten sich die Verbraucherschützer aber nicht einlassen wollen, heißt es aus der Presseabteilung des Lebensversicherers. Somit sei nur noch die Option der Unterlassung übriggeblieben.