Ruf nach Reform: Bessere Rahmenbedingungen für Pensionskassen
Pensionskassen als wichtige Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung sind von aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betroffen, die ihre Flexibilität und Zukunftsfähigkeit unnötig einschränken. Das IVS schlägt drei Anpassungen der rechtlichen Vorgaben vor, um die Rahmenbedingungen für Pensionskassen zu modernisieren und gleichzeitig den Bedürfnissen von Unternehmen und Arbeitnehmern gerecht zu werden.
Flexibilität bestehender Zusagen erhöhen
Aufsichtsbehörden und Arbeitsrecht setzen Unternehmen bei der Anpassung zukünftiger Zuwächse von Anwartschaften (sog. Future Service) derzeit enge Grenzen. Die nachteiligen Auswirkungen davon werden besonders bei Pensionskassenzusagen deutlich. Denn Pensionskassen können – oft einfacher als der Arbeitgeber – bei unvorhersehbaren Entwicklungen unter bestimmten Bedingungen und mit Genehmigung der Aufsicht die Beitrags-/Leistungsrelation mit Wirkung für die Zukunft anpassen, was in der Regel zu einer Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Leistungen führt. In der arbeitsrechtlichen Zusage sind diese Kürzungen jedoch oft nicht nachvollziehbar, weil es dem Arbeitgeber finanziell nicht schlecht genug geht und eine Kürzung aus arbeitsrechtlicher Sicht insofern unverhältnismäßig wäre. Damit fallen die zugesagten Leistungen, für die der Arbeitgeber einstehen muss, und die Leistungen der Pensionskasse auseinander. Dies kann für den Arbeitgeber zu einer deutlichen Ausweitung des Dotierungsrahmens führen. Um Streit zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen bzw. aus Sicht des Arbeitgebers unvorhergesehenen Aufwand zu vermeiden, sollten Kürzungen des Future Service durch die Pensionskasse 1:1 auf die Zusage des Arbeitgebers übertragbar sein, ganz unabhängig von dessen finanzieller Lage.
Höhere Startrenten zum Rentenbeginn ermöglichen
Ein Manko der aktuellen Rentenanpassungssystematik ist, dass die anfänglichen Leistungen bei versicherungsförmigen Pensionskassen aufgrund der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes sehr niedrig sind und erst im Zeitablauf durch die zugeteilten Überschussanteile steigen. Das führt dazu, dass die bAV über Pensionskassen bei Arbeitnehmern nicht als attraktiv wahrgenommen wird – einer der Hauptgründe, warum die Verbreitung von bAV in Deutschland seit Jahren stagniert. Deshalb sollten die gesetzlichen Vorgaben so angepasst werden, dass Überschussanteile ab Rentenbeginn ganz oder teilweise für eine variable Zusatzrente genutzt werden können. Eine entsprechende Änderung der gesetzlichen Anpassungsvorschriften in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde es ermöglichen, die geleisteten Rentenzahlungen ab Rentenbeginn höher anzusetzen, ohne dass die zugesagte und garantierte Nominalleistung gefährdet wird. Das würde die Rentenmodelle für Arbeitnehmer deutlich flexibler und attraktiver machen.
Unterdeckungen bei Pensionskassen temporär zulassen
Obwohl Pensionskassen einen sehr langfristigen Anlagehorizont haben, können sie ihr Vermögen nur zu einem kleineren Anteil in renditeorientierte Sachanlagen investieren, da sie auch bei Kapitalmarktschwankungen jederzeit die Bedeckung der Verpflichtungen sicherstellen müssen. Im Entwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes waren hierzu Erleichterungen vorgesehen, die eine temporäre Unterdeckung unter gewissen Bedingungen erlaubt hätten. In Zeiten hoher Marktschwankungen führen die derzeitigen strengen Bedeckungsanforderungen dazu, dass das Leistungspotenzial der Pensionskassen eingeschränkt ist. Nur mit einem höheren Anteil an renditeorientierten Sachanlagen können langfristig auskömmliche Renditen erzielt werden. Deshalb sollte die Regulierung den sehr langfristigen Anlagehorizont von Pensionskassen berücksichtigen. Insgesamt wird dadurch die Resilienz der Pensionskassen erhöht. Es ist deshalb wichtig, dass die neue Bundesregierung umgehend initiativ wird und dieses Thema wieder aufgreift.
Fazit
Pensionskassen müssen durch gezielte Reformen langfristig weiter gestärkt werden. Dazu sind Anpassungen im Arbeits- und Aufsichtsrecht erforderlich, um rechtliche Hürden abzubauen und mehr Flexibilität bei der Rentengestaltung zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte das Aufsichtsrecht der Pensionskassen optimiert werden, damit diese auch in temporär schwierigen Marktphasen handlungsfähig bleiben können. Nur so können Pensionskassen weiterhin eine tragende Säule der betrieblichen Altersversorgung bleiben.