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Gefährliche Wegstrecke im Modegeschäft
Nicht nur auf der Straße, auch im Geschäft sollten Menschen genau schauen, wohin sie laufen. Diese Erfahrung musste die Kundin eines Bielefelder Modegeschäfts auf schmerzhafte Weise machen: Während Sie seitlich zu einer Verkäuferin schaute, übersah die Frau im Gehen die offenstehende Luke zum Bügelkeller und stürzte hinein. Dabei erlitt sie diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels. Zwar versuchte das Modehaus der Kundin eine Mitschuld anzulasten, scheiterte mit diesem Versuch aber vor dem OLG Hamm (Az: 9 U 86/17). Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal ereignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstigen Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde, so die Begründung. In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Das Modehaus musste der Kundin folglich die Behandlungskosten in Höhe von 21.000 erstatten. Bild: Pixabay/Capri23auto