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Betriebsschließungspolice greift bei Lockdown
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema Betriebsschließungsversicherung befasst (Az.: IV ZR 465/21). Anders als bei seinem Urteil im vergangenen Jahr entschied der BGH nun, dass ein Corona-Lockdown in Einzelfällen von der Betriebsschließungsversicherung umfasst sein kann. Dabei komme es auf die exakte Formulierung der Versicherungsbedingungen an. Im konkreten Fall ging es um einen Hotelier aus Niedersachsen, der seinen Betrieb während des zweiten Lockdowns im November 2020 hatte schließen müssen. In den AGB des Versicherers waren die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgezählt, stattdessen wurde auf das Infektionsschutzgesetz und die dort genannten Krankheiten verwiesen. Ob die Version des Infektionsschutzgesetzes bei Abschluss des Vertrages oder bei Eintritt des Schadens maßgeblich war, war den Vertragsbedingungen nicht eindeutig zu entnehmen. Im Falle der Uneindeutigkeit gelte die für den Kunden günstigere Version, urteilten die Karlsruher Richter. Quelle: meanmachine77