5 Kfz-Streitfälle des Versicherungsombudsmann 2023

In seinem Jahresbericht gibt der Versicherungsombudsmann einen Einblick in seine tägliche Arbeit in der Vermittlung zwischen Kunden und Versicherern. In einer Bildergalerie zeigen wir die spannendsten Kfz-Streitfälle. Quelle: DuxX
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Schadenfall nach Fahrzeugverkauf

Nachdem ein Versicherer eine schadenfallbedingte Vertragsbelastung vorgenommen hatte, erfuhr er, dass sein Versicherungsnehmer den Unfall nicht verursacht hatte. Der Versicherungsnehmer hatte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft. Eine Vertragsentlastung lehnte der Versicherer dennoch ab. Dabei stützte er sich auf eine verspätete Meldung des Verkaufs. Zwar hatte der Versicherer zum Zeitpunkt des Schadenfalls vom 10. April 2021 noch keine Kenntnis darüber, dass das Fahrzeug wenige Tage zuvor, am 5. April 2021, verkauft worden war. „In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer über die Veräußerung unverzüglich zu informieren ist (…). Was unter ,unverzüglich‘ zu verstehen ist, wird an dieser Stelle üblicherweise nicht definiert. Anerkannt ist aber wohl, dass eine Anzeige erst dann als nicht mehr unverzüglich angesehen wird, wenn sie zwei Wochen nach der Veräußerung gemacht wird. Sie erhielten jedoch bereits zuvor, am 15. April 2021, und damit ,nur‘ 10 Tage nach der Veräußerung Kenntnis von ihr. Vor diesem Hintergrund könnte hier noch von einer unverzüglichen Veräußerungsanzeige ausgegangen werden. In einem solchen Fall führt ein Schadenfall grundsätzlich aber nicht zu einer Belastung des Vertrages des Veräußerers. Vielmehr muss bei einem Schadensereignis nach dem Übergang des Versicherungsschutzes der Erwerber mit einer Belastung rechnen.“ Der Versicherer half der Beschwerde daraufhin ab.
Quelle: Sefa Ozel
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Leistung bei Garantiezertifikat

Ein Versicherer hatte nach der Fahrzeugreparatur in seiner Partnerwerkstatt dem Versicherungsnehmer ein sechsjähriges „Garantiezertifikat“ ausgestellt, lehnte es dann aber ab, für einen Schaden innerhalb dieses Zeitraums eine Entschädigung zu zahlen. Diese Haltung begegnete Bedenken, weshalb der Versicherer wie folgt um eine Abhilfe gebeten wurde: „Sie haben für die Reparatur seinerzeit ein sechsjähriges Garantieversprechen abgegeben. Das Zertifikat bezieht sich ausdrücklich auf Mängel innerhalb dieses Zeitraums. Ihrem Schreiben vom 30. August 2023 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass eine Undichtigkeit der Scheibe zum ,jetzigen Zeitpunkt‘ unstreitig ist. Dieser Zeitpunkt liegt aber noch innerhalb der Garantiedauer. Die Beweislast, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt, liegt bei Ihnen. Auch wenn die Undichtigkeit erst nach Jahren eingetreten ist, ist damit nicht bewiesen, dass sie nicht auf eine fehlerhafte Reparatur zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund gehe ich nach derzeitiger Aktenlage davon aus, dass das Anliegen des Beschwerdeführers begründet ist.“ Der Versicherer half der Beschwerde daraufhin ab.
Quelle: onuma Inthapong
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Papa übernimmt

Ein Versicherer nahm den Sohn des Versicherungsnehmers wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss in Regress. Die Schadenaufwendungen beglich daraufhin jedoch der Vater, um seinen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Der Versicherer lehnte eine Vertragsentlastung mit dem Hinweis ab, dass die Zahlung wegen des erklärten Regresses gegen den Sohn nicht freiwillig erfolgt sei. Die insofern maßgeblichen Versicherungsbedingungen sahen zwar, wie allgemein üblich, eine Vertragsentlastung bei einer freiwilligen Rückzahlung vor. Dies setzte nach dem Wortlaut der Regelung aber, wie ebenfalls allgemein üblich, „nur“ voraus, dass der Versicherungsnehmer („dass Sie“) die Entschädigung zurückzahlt. Hierzu war es hingegen unstreitig gekommen. Nachdem dem Versicherer die Bedenken zu seiner Haltung erläutert worden waren, nahm er eine Vertragsentlastung vor und half damit der Beschwerde ab.
Quelle: DuxX
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Ungeschicktes Ausparken

Ein Beschwerdeführer verursachte beim Ausparken und beim hierfür erforderlichen Rangieren mehrere Schäden. Der Versicherer ging davon aus, dass die Schäden auf unterschiedlichen Willensentschlüssen beruhten, da das Auto zwischen den Schadensereignissen gestanden und sich unter der Kontrolle des Versicherungsnehmers befunden haben müsste. Er berücksichtigte daher auch die Selbstbeteiligung mehrmals. Dem Vortrag des Beschwerdeführers nach zu urteilen, hatte er aber das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht verlassen, sondern lediglich – wenn auch vielleicht ungeschickt – versucht auszuparken. Dabei geriet er (vermutlich erschrocken durch den ersten Zusammenstoß) in Hektik. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Ein Gesamtvorgang ist dann als ein einzelner Schaden anzusehen, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt Nach der Beurteilung des Ombudsmanns steht einer solchen natürlichen Betrachtungsweise nicht entgegen, dass für die jeweiligen Fahrbewegungen (zunächst rückwärts, dann vorwärts und zuletzt wieder rückwärts) ein entsprechender Willensentschluss notwendig war. Das Amtsgericht Traunstein führte in seinem Urteil vom 27. November 2013 (311 C 1104/13) aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen unterteilt und damit im Ergebnis als zwei Schadensereignisse gewertet werden kann, auch wenn es zu mehreren Willensentschlüssen (Betätigen des Schaltgetriebes, der Kupplung, des Gas- und des Bremspedals) kam. Das beabsichtigte Ausparken stelle vielmehr einen einheitlichen Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs wurde der Versicherer mehrmals um eine Abhilfe gebeten. Er kam der Bitte letztlich nach. lediglich – wenn auch vielleicht ungeschickt – versucht auszuparken. Dabei geriet er (vermutlich erschrocken durch den ersten Zusammenstoß) in Hektik. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Ein Gesamtvorgang ist dann als ein einzelner Schaden anzusehen, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt Nach der Beurteilung des Ombudsmanns steht einer solchen natürlichen Betrachtungsweise nicht entgegen, dass für die jeweiligen Fahrbewegungen (zunächst rückwärts, dann vorwärts und zuletzt wieder rückwärts) ein entsprechender Willensentschluss notwendig war. Das Amtsgericht Traunstein führte in seinem Urteil vom 27. November 2013 (311 C 1104/13) aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen unterteilt und damit im Ergebnis als zwei Schadensereignisse gewertet werden kann, auch wenn es zu mehreren Willensentschlüssen (Betätigen des Schaltgetriebes, der Kupplung, des Gas- und des Bremspedals) kam. Das beabsichtigte Ausparken stelle vielmehr einen einheitlichen Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs wurde der Versicherer mehrmals um eine Abhilfe gebeten. Er kam der Bitte letztlich nach.
Quelle: frantic00
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Der Parkkrallen-Unfall

Am Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde wohl infolge eines Streits eine Parkkralle befestigt. Ohne hierüber Kenntnis zu haben oder die montierte Parkkralle wahrzunehmen, versuchte er, mit dem Fahrzeug loszufahren, und verursachte dadurch einen Fahrzeugschaden. Der Versicherer lehnte eine Regulierung des Schadens über die Vollkaskoversicherung ab. Die Parkkralle sei fest am Fahrzeug montiert gewesen. Es fehle daher an einem von außen wirkenden Ereignis. Der Unfallbegriff setzt zwar ein von außen wirkendes Ereignis voraus. Nach Auffassung des Ombudsmanns verdeutlicht dieses Merkmal aber nur, dass innere Betriebsvorgänge nicht unter den Unfallbegriff fallen sollen. Weder das Starten noch das Losfahren als solches (und damit innere Betriebsvorgänge), sondern der hinzutretende Umstand, dass sich (unbemerkt) am Fahrzeug eine Parkkralle befand, löste den Schaden aus. Der Versicherer wurde daher um eine erneute Prüfung gebeten. Dabei wurde zudem auf das BGH-Urteil vom 6. Februar 1954 mit dem Aktenzeichen II ZR 65/53 hingewiesen, wonach es sich auch dann um eine Einwirkung von außen handelt, wenn nach einer Reparatur in der Ölwanne des Fahrzeugs (versehentlich) zurückgelassene Schrauben einen Motorschaden verursachen. Der Versicherer half der Beschwerde daraufhin ab.
Quelle: Svetlozar Hristov