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Ungeschicktes Ausparken
Ein Beschwerdeführer verursachte beim Ausparken und beim hierfür erforderlichen Rangieren mehrere Schäden. Der Versicherer ging davon aus, dass die Schäden auf unterschiedlichen Willensentschlüssen beruhten, da das Auto zwischen den Schadensereignissen gestanden und sich unter der Kontrolle des Versicherungsnehmers befunden haben müsste. Er berücksichtigte daher auch die Selbstbeteiligung mehrmals. Dem Vortrag des Beschwerdeführers nach zu urteilen, hatte er aber das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht verlassen, sondern
lediglich – wenn auch vielleicht ungeschickt – versucht auszuparken. Dabei geriet er (vermutlich erschrocken durch den ersten Zusammenstoß) in Hektik. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Ein Gesamtvorgang ist dann als ein einzelner Schaden anzusehen, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt Nach der Beurteilung des Ombudsmanns steht einer solchen natürlichen
Betrachtungsweise nicht entgegen, dass für die jeweiligen Fahrbewegungen (zunächst rückwärts, dann vorwärts und zuletzt wieder rückwärts) ein entsprechender Willensentschluss notwendig war. Das Amtsgericht Traunstein führte in
seinem Urteil vom 27. November 2013 (311 C 1104/13) aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen unterteilt und damit im Ergebnis als zwei Schadensereignisse gewertet werden kann, auch
wenn es zu mehreren Willensentschlüssen (Betätigen des Schaltgetriebes, der Kupplung, des Gas- und des Bremspedals) kam. Das beabsichtigte Ausparken stelle vielmehr einen einheitlichen Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs wurde der Versicherer mehrmals um eine Abhilfe gebeten. Er kam der Bitte letztlich nach.
lediglich – wenn auch vielleicht ungeschickt – versucht auszuparken. Dabei geriet er (vermutlich erschrocken durch den ersten Zusammenstoß) in Hektik. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Ein Gesamtvorgang ist dann als ein einzelner Schaden anzusehen, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt Nach der Beurteilung des Ombudsmanns steht einer solchen natürlichen
Betrachtungsweise nicht entgegen, dass für die jeweiligen Fahrbewegungen (zunächst rückwärts, dann vorwärts und zuletzt wieder rückwärts) ein entsprechender Willensentschluss notwendig war. Das Amtsgericht Traunstein führte in
seinem Urteil vom 27. November 2013 (311 C 1104/13) aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen unterteilt und damit im Ergebnis als zwei Schadensereignisse gewertet werden kann, auch
wenn es zu mehreren Willensentschlüssen (Betätigen des Schaltgetriebes, der Kupplung, des Gas- und des Bremspedals) kam. Das beabsichtigte Ausparken stelle vielmehr einen einheitlichen Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs wurde der Versicherer mehrmals um eine Abhilfe gebeten. Er kam der Bitte letztlich nach. Quelle: frantic00