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Missglücktes Dinner
Eine Frau hatte ihre Freundin auf einem Bauernhof besucht, auf dem die Freundin wohnte. Als der Bauer eines Tages Einkäufe erledigte, entschloss sich die Frau die Fütterung der hofeigenen Schweine vorzubereiten – bereits zuvor hatte sie schon mehrfach bei der Fütterung geholfen gehabt. Bei der Vorbereitung bediente die Frau eine benötigte Maschine – einen sogenannten Kutter – falsch, wodurch das Gerät sofort kaputt ging. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Begleichung des Schadens und berief sich auf einen Risikoausschluss, wonach Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer unter anderem durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, ausgeschlossen sind.
Die verbotene eigenmächtige Handlung erkannte auch der Ombudsmann – jedoch verwies er darauf, dass es bei besagtem Risikoausschluss auch darauf ankäme, dass der Versicherungsnehmer an der beschädigten Sache Besitz begründet hat. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Begriff „erlangt“. Der unmittelbare Besitz wird erworben durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, die von einem Sachherrschaftswillen getragen ist. Dies war für den Ombudsmann jedoch nicht erkennbar: Die Frau habe die Maschine zwar bedient, dabei aber keine eigene Sachherrschaft begründen oder den Geschädigten nicht in seinem Besitz stören wollen. Der Versicherer lenkte daraufhin ein und bestätigte den Versicherungsschutz. Bild: AdobeStock/ Countrypixel