Haftpflicht-Schadensbeispiele

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Missglücktes Dinner

Eine Frau hatte ihre Freundin auf einem Bauernhof besucht, auf dem die Freundin wohnte. Als der Bauer eines Tages Einkäufe erledigte, entschloss sich die Frau die Fütterung der hofeigenen Schweine vorzubereiten – bereits zuvor hatte sie schon mehrfach bei der Fütterung geholfen gehabt. Bei der Vorbereitung bediente die Frau eine benötigte Maschine – einen sogenannten Kutter – falsch, wodurch das Gerät sofort kaputt ging. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Begleichung des Schadens und berief sich auf einen Risikoausschluss, wonach Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer unter anderem durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, ausgeschlossen sind. Die verbotene eigenmächtige Handlung erkannte auch der Ombudsmann – jedoch verwies er darauf, dass es bei besagtem Risikoausschluss auch darauf ankäme, dass der Versicherungsnehmer an der beschädigten Sache Besitz begründet hat. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Begriff „erlangt“. Der unmittelbare Besitz wird erworben durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, die von einem Sachherrschaftswillen getragen ist. Dies war für den Ombudsmann jedoch nicht erkennbar: Die Frau habe die Maschine zwar bedient, dabei aber keine eigene Sachherrschaft begründen oder den Geschädigten nicht in seinem Besitz stören wollen. Der Versicherer lenkte daraufhin ein und bestätigte den Versicherungsschutz. Bild: AdobeStock/ Countrypixel
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Das falsch geparkte Auto

Eine Frau hatte ihr Auto in der Duplexgarage ihrer Freundin heruntergestellt. Hierbei handelt es sich um eine Garage, auf der mittels Hebebühne zwei Autos auf einem Parkplatz untergebracht werden können. Als die Frau die Bühne bediente, beschädigte sie das Auto. Die Versicherung lehnte eine Deckung ab und verwies auf einen abgeschlossenen Verwahrungsvertrag zwischen den beiden Frauen. Der Ombudsmann bezweifelte aber das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Verwahrungsvertrags. Zwar sei es unstrittig, dass die eine Frau ihrer Freundin den Stellplatz zur Verfügung gestellt hat. Ob sich hieraus aber ein Verwahrungsvertrag ergebe, sei zweifelhaft. Durch das jahrelange Freundschaftsverhältnis zwischen den beiden Frauen sei es gut möglich, dass der entsprechende Rechtsbindungswille gefehlt hat. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Stellplatzinhaberin das Fahrzeug in Obhut und damit auch bestimmte Pflichten übernehmen wolle. Der Versicherer, der die Beweislast für den Risikoausschluss trug, lenkte daraufhin ein. Bild:AdobeStock / Fxquadro
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Einmal gespült - endlos gezahlt

Ein Mann erklärte sich einverstanden damit, das Haus des Nachbarn in dessen sechsmonatiger Abwesenheit zu hüten. Eines Tages betätigte der Mann die Toilettenspülung in besagtem Haus und verließ dieses unmittelbar danach. Beim nächsten Besuch – 4 Wochen später – bemerkte er, dass die Spülung immer noch lief. Durch den erhöhten Wasserverbrauch entstand dem Nachbarn ein Schaden in Höhe von 1.349,37 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers verweigerte eine Begleichung des Schadens. Sie berief sich auf den Risikoausschluss, wonach Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen nicht versichert sind. Dieser Argumentation schloss sich der Ombudsmann nicht an: Abhandengekommen sei eine Sache, wenn der Eigentümer seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Fließt aber ständig Wasser aus der Leitung in die Toilette, will der Eigentümer, dass dieses in die Kanalisation abfließt. Wird Wasser nutzlos verbraucht, kann dies vielmehr einen Sachschaden darstellen. Der Versicherer verzichtete auf eine Gegenargumentation und beglich den entstandenen Schaden. Bild: Adobe Stock/ Jamrooferpix