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Hausrat: Kinderwagen, Schlitten oder Fahrradanhänger?
Ein Kinderwagen wurde aus dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses gestohlen. Der einfache Diebstahl von Kinderwägen war zwar mitversichert, allerdings zweifelte der Versicherer an, dass es sich bei dem Gefährt um einen Kinderwagen oder Buggy handelte. Denn laut Hersteller konnte dieser auch als Fahrradanhänger dienen und sogar mit ein paar Handgriffen zum Schlitten umfunktioniert werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde den Kinderwagen als Fahrradanhänger bezeichnen, was seiner Basisfunktion entspreche, argumentierte der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hingegen sagte, dass er das Gefährt bis zum Diebstahl ausschließlich als Buggy genutzt habe, da sein Kind bis dahin noch zu klein für den Transport im Fahrradanhänger gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt des Diebstahls sei dieser zum Kinderwagen umgebaut gewesen. Diese Aspekte befand auch der Ombudsmann als entscheidend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde den Buggy so bezeichnen, wie er zum Entwendungszeitpunkt genutzt wurde. Würde er in seiner Funktion als Schlitten entwendet, so würde auch niemand den Verlust eines Fahrradanhängers melden, so Schluckebier. Infolge dieser Einschätzung übernahm der Hausratversicherer den Schaden. In einem ähnlichen Fall im Jahr 2016 war eine Versicherungsnehmerin hingegen leistungsfrei geblieben, da sie den Buggy zum Zeitpunkt des Diebstahls als Fahrradanhänger verwendet hatte. Bild: Adobe Stock/stefanasal