Hausrat, Unfall, Kfz: 6 Kuriose Schadenfälle und ihr Ausgang

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Hausrat: Ist ein Kanu ein Sportgerät?

Bei einem Brand in einer Werft wurde das dort gelagert Kanu einer Frau zerstört. Zwar ist ein Kanu zweifellos ein Hausratgegenstand, jedoch waren im Rahmen einer Zusatzvereinbarung in den Bedingungen außerhalb der Wohnung nur „Hausratsachen, die der Ausübung des Sports dienen“ mitversichert. Der Versicherer bezweifelte aber, dass es sich bei dem Kanu um ein Sportgerät handelte, unter anderem wegen der Herstellerbezeichnung „Family“. Daraufhin erklärte der Ombudsmann dem Versicherer, dass der für das Verständnis heranzuziehende durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Sport sowohl Trainings- und Wettkampfdisziplinen verstehe, als auch regelmäßige körperliche Ertüchtigung wie Wandern, Yoga oder eben auch Kanufahren. Schließlich werde das Boot dabei mit Muskelkraft bewegt. Deshalb und auch, weil AGB-Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, verständigten sich beide Parteien auf eine Entschädigungsleistung über 6.500 Euro. Bild: Adobe Stock/pololia
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Hausrat: Kinderwagen, Schlitten oder Fahrradanhänger?

Ein Kinderwagen wurde aus dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses gestohlen. Der einfache Diebstahl von Kinderwägen war zwar mitversichert, allerdings zweifelte der Versicherer an, dass es sich bei dem Gefährt um einen Kinderwagen oder Buggy handelte. Denn laut Hersteller konnte dieser auch als Fahrradanhänger dienen und sogar mit ein paar Handgriffen zum Schlitten umfunktioniert werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde den Kinderwagen als Fahrradanhänger bezeichnen, was seiner Basisfunktion entspreche, argumentierte der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hingegen sagte, dass er das Gefährt bis zum Diebstahl ausschließlich als Buggy genutzt habe, da sein Kind bis dahin noch zu klein für den Transport im Fahrradanhänger gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt des Diebstahls sei dieser zum Kinderwagen umgebaut gewesen. Diese Aspekte befand auch der Ombudsmann als entscheidend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde den Buggy so bezeichnen, wie er zum Entwendungszeitpunkt genutzt wurde. Würde er in seiner Funktion als Schlitten entwendet, so würde auch niemand den Verlust eines Fahrradanhängers melden, so Schluckebier. Infolge dieser Einschätzung übernahm der Hausratversicherer den Schaden. In einem ähnlichen Fall im Jahr 2016 war eine Versicherungsnehmerin hingegen leistungsfrei geblieben, da sie den Buggy zum Zeitpunkt des Diebstahls als Fahrradanhänger verwendet hatte. Bild: Adobe Stock/stefanasal
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Unfall: Ist Ballspielen auf Reha gefährlicher?

Einer Frau war beim Ballspielen während einer Reha-Maßnahme der Finger umgeknickt, wodurch sie einen Kapselriss erlitt. Ihr privater Unfallversicherer sah darin keinen versicherten Schadenfall, da sich der Vorgang während einer Reha-Maßnahme ereignete und Gesundheitsschäden durch heilmaßnahmen bedingungsgemäß ausgeschlossen sind. Der Ombudsmann warf zunächst die Frage auf, ob es sich beim Ballspielen überhaupt um eine Heilmaßnahme oder einen Eingriff nach bedingungsgemäßer Definition handele. Darüber hinaus führe Ballspielen aber nicht deswegen zu einer erhöhten Risikolage, weil es im Rahmen eines Reha-Aufenthalts ausgeübt werde. Eine Verletzung beim Ballspielen außerhalb der Reha-Maßnahme wäre versichert gewesen. Nach diesen Ausführungen half der Versicherer der Beschwerde ab, was bedeutet, dass er die vollen Leistungen erbrachte. Bild: Adobe Stock/Robert Kneschke
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Unfall: Frist abgelaufen oder alles im Lot?

Nach einem Unfall war die 15-monatige Frist für die Invaliditätsfeststellung abgelaufen, worauf der Unfallversicherer auch ordnungsgemäß hingewiesen hatte. Der Versicherungsnehmer erklärte daraufhin, dass der Grad der Invalidität erst nach einer OP zur Materialentfernung festgestellt werden könne. Daraufhin schickte ihm der Versicherer den Vordruck einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung zu und bat um zügige Rückgabe. Nachdem ihm aber der irrtümliche Versand aufgefallen war, lehnte er alle Ansprüche wegen des zuvor erfolgten Fristablaufs ab. Der Ombudsmann wies den Versicherer allerdings auf einen gerichtlich entschiedenen Fall hin, in dem ein Versicherer trotz Fristablauf einen Sachverständigen beauftragt hatte und deshalb leisten musste. Folglich leistete der Versicherer. Bild: Adobe Stock/Peter Atkins
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Kfz: Verschmilzt ein Fahrrad plötzlich mit dem Auto?

Ein Mann hatte während eines Wildunfalls zwei Fahrräder auf dem Fahrradträger seines Autos befestigt. Auch für Schäden an den Fahrrädern wollte er Leistungen aus seiner Kfz-Teilkasko erhalten. Der Versicherer lehnte dies ab und in diesem Fall sah es der Ombudsmann genauso. Denn selbst wenn die Fahrräder fest auf dem Träger angebracht sind, handelt es sich bei ihnen nicht um Bestandsteilte des Autos. Zu solchen werden sie nur, wenn sie durch die Verbindung ihre Selbstständigkeit verloren haben und das rechtliche Schicksal der anderen Sache teilen. Da Fahrräder in diesem Fall aber Fahrräder bleiben und nicht zusammen mit dem Pkw zu einem großen Auto verschmelzen, bestand keine Leistungspflicht. Bild: Adobe Stock/Bilal
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Kfz: Wer kriegt die 5,92 Euro?

Mehr als ein Jahr, nachdem ein Kfz-Versicherungsvertrag beendet war, hatte der frühere Versicherer einen Mehrbeitrag von 5,92 Euro errechnet und dies seinem früheren Kunden per Nachtrag mitgeteilt. Dieser enthielt allerdings neben der Info keine explizite Rechnung mit Zahlungsaufforderung, weshalb der Versicherungsnehmer die Lastschriften von seinem Koto zurückholte. Daraufhin beauftragte der Kfz-Versicherer direkt ein Inkassounternehmen, wodurch weitere Kosten entstanden. Da der Versicherer jedoch den Anspruchsgrund und die Höhe der Beitragsnachforderung nicht erläutert und der Abgabe an das Inkassounternehmen keine Mahnung vorausgeschickt hatte, könne man nicht davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert habe. Nach den Schlichtungsbemühungen des Ombudsmanns verstand der Kunde die Berechtigung der Mehrbeitragserhebung und beglich diese. Der Versicherer wiederum übernahm die zusatzkosten durch das Inkasso. Bild: Pixabay/Peter Stanic