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Ein erklärungsbedürftiger Dachschaden
Durch einen Sturm wurde das Dach eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes beschädigt, vier Ziegel wurden aus der Eindeckung gerissen. Der externe Schadenregulierer ermittelte fiktiv schadenbedingte Reparaturkosten von 773,50 Euro. Auf der Grundlage dieser Kalkulation rechnete der Versicherer den Schaden ab. Die Versicherungsnehmerin widersprach jedoch der Abrechnung: Für die zu Schaden gekommenen Ortgangziegel gebe es nämlich keine passenden Ersatzziegel mehr, sodass das Dach mit dem Betrag nicht fachgerecht instandgesetzt werden könne. Es wären auch nicht nur die vier zu Schaden gekommenen Ziegel zu erneuern, sondern umfangreichere Reparaturmaßnahmen notwendig. Sie legte eine Bestätigung eines Dachdeckers vor, wonach die vorhandenen Dachziegel seit 1999 nicht mehr produziert würden und Restbestände seit vielen Jahren vergriffen seien. Der Versicherer lehnte weiterhin eine Kostenübernahme für die Mehrarbeiten aber ab. Sanierungen, die im Zuge eines Versicherungsfalls durchgeführt werden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ombudsmann erläuterte dem Versicherer daraufhin, dass der Sinn einer Wohngebäudeversicherung darin bestehe, ein versichertes Gebäude im Schadenfall auf Kosten des Versicherers wieder so herzustellen, wie es vorher bestand. Ist die Reparatur technisch nicht möglich, liege zudem ein Totalschaden vor, wenn ein weiterer Gebrauch der jeweiligen Sache durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder zumutbar sei. Da die Ziegel zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erhältlich seien, handele es sich um einen solchen Totalschaden. Der Versicherer müsse nachweisen, dass eine Reparatur durchgeführt werden könne und das Dach danach in seiner Funktion technisch wiederhergestellt sei. Der Versicherer nahm daraufhin eine Nachregulierung vor. Bild: Adobe Stock/nat2851terry