In diesen 5 Fällen zahlt die Versicherung

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Ein erklärungsbedürftiger Dachschaden

Durch einen Sturm wurde das Dach eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes beschädigt, vier Ziegel wurden aus der Eindeckung gerissen. Der externe Schadenregulierer ermittelte fiktiv schadenbedingte Reparaturkosten von 773,50 Euro. Auf der Grundlage dieser Kalkulation rechnete der Versicherer den Schaden ab. Die Versicherungsnehmerin widersprach jedoch der Abrechnung: Für die zu Schaden gekommenen Ortgangziegel gebe es nämlich keine passenden Ersatzziegel mehr, sodass das Dach mit dem Betrag nicht fachgerecht instandgesetzt werden könne. Es wären auch nicht nur die vier zu Schaden gekommenen Ziegel zu erneuern, sondern umfangreichere Reparaturmaßnahmen notwendig. Sie legte eine Bestätigung eines Dachdeckers vor, wonach die vorhandenen Dachziegel seit 1999 nicht mehr produziert würden und Restbestände seit vielen Jahren vergriffen seien. Der Versicherer lehnte weiterhin eine Kostenübernahme für die Mehrarbeiten aber ab. Sanierungen, die im Zuge eines Versicherungsfalls durchgeführt werden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ombudsmann erläuterte dem Versicherer daraufhin, dass der Sinn einer Wohngebäudeversicherung darin bestehe, ein versichertes Gebäude im Schadenfall auf Kosten des Versicherers wieder so herzustellen, wie es vorher bestand. Ist die Reparatur technisch nicht möglich, liege zudem ein Totalschaden vor, wenn ein weiterer Gebrauch der jeweiligen Sache durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder zumutbar sei. Da die Ziegel zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erhältlich seien, handele es sich um einen solchen Totalschaden. Der Versicherer müsse nachweisen, dass eine Reparatur durchgeführt werden könne und das Dach danach in seiner Funktion technisch wiederhergestellt sei. Der Versicherer nahm daraufhin eine Nachregulierung vor. Bild: Adobe Stock/nat2851terry
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Nicht isolierte Leitungen anno 1922

In einem Mehrfamilienhaus froren die Kaltwasserleitungen bei winterlichen Temperaturen ein. Bedauerlicherweise waren die im Kniestockbereich des Dachbodens verlaufenden Leitungen zum Warmwasserspeicher nur dünn isoliert. Es kam, wie es kommen musste: Sie platzten. Der vom Versicherer beauftragte Sachverständige kam zu dem Schluss, der Schaden hätte nur durch eine externe Rohrheizung oder einen Frostwächter vermieden werden können. Der Versicherer berief sich auf eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften und nahm eine Leistungskürzung um 70 Prozent vor. Der Ombudsmann sah die Lage hingegen anders: Dass die Rohre nicht besser isoliert gewesen waren, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass das Gebäude 1922 erbaut wurde und die Verlegung der Rohre im Kniestock ohne eine Isolierung damals üblich gewesen sei. Das wiederum sei dem Versicherungsnehmer wohl nicht bewusst gewesen, weswegen man ihm keinen Vorwurf machen könne. Voraussetzung für eine Leistungskürzung wäre zudem, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, er also einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedem einleuchten mussten. Doch an einer solchen Schlussfolgerung bestehen in diesem Fall erhebliche Bedenken, zumal ein ähnlicher Fall seitens des Kunden bisher nicht aufgetreten war. Auch wenn sich der Versicherer von dieser Auffassung nicht überzeugt zeigte, verzichtete er auf die Kürzung. Bild: Adobe Stock/Renate Micallef
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Rohrbruch: Vertragsbedingungen mit Tücken

Im Haus einer Frau war ein Rohrbruchschaden eingetreten, den sie naturgemäß reparieren ließ. Im Anschluss reichte sie die Rechnung bei ihrem Versicherer ein. Durch einen internen Bearbeitungsfehler antwortete ihr der Anbieter, der komplette Schadensbetrag werde übernommen. Sie bat den Versicherer, die Rechnung der Reparaturfirma direkt zu begleichen. Kurz darauf bekam sie eine Mahnung von der Firma, weil 800 Euro zu wenig bezahlt wurden. Auf Nachfrage erhielt sie die Auskunft, der Versicherer habe die Übernahmebestätigung einseitig zurückgenommen, weil eine Selbstbeteiligung von 800 Euro vereinbart sei. Diesen Betrag habe er bei der Überweisung abgezogen. Die Frau hat daraufhin die fehlenden 800 Euro beglichen und forderte nun von ihrem Versicherer den Betrag ein. Sie berief sich dabei auf die Bestätigung des Unternehmens, wonach der vollständige Rechnungsbetrag gezahlt werde. Der Ombudsmann kam zu dem Schluss, dass im Versicherungsvertrag zwar ein Selbstbehalt vereinbart sei, dieser jedoch nur für die Leitungswasserversicherung gelte. In den Versicherungsbedingungen würden Schäden durch Leitungswasser und Rohrbruch in eigenen Vorschriften behandelt. Die Leistungsversprechen seien an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, für die es wiederum unterschiedliche Entschädigungsregelungen für die jeweiligen Versicherungsfälle gebe. Es bestünde demnach keine einheitliche Leitungswasserversicherung, sondern ein versicherter Gefahrenbereich für Leitungswasser- und ein weiterer für Rohrbruchschäden. Die Selbstbeteiligung sei aber ausschließlich für die Leitungswasserversicherung vereinbart. Aufgrund dieses Hinweises überwies der Versicherer die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung an die Kundin. Bild: Adobe Stock/lassedesignen
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Schneefallbedingte Kettenreaktion

Nach starken Schneefällen lag auf einem auf dem Versicherungsgrundstück stehenden Baum so viel Schnee, dass dieser umfiel und die Dachfläche auf der Rückseite eines Gebäudes beschädigte. Die Schadensumme: circa 6.500 Euro. Der Versicherungsnehmer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die einen Versicherungsschutz für Schäden durch Schneedruck beinhaltete. Schneedruck wurde in den Bedingungen definiert als die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Der Versicherer lehnte allerdings eine Entschädigung ab: Demnach erfordere der Versicherungsfall „Schneedruck“ einen Schaden an der versicherten Sache durch die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen. Das sei jedoch nicht der Fall. Lediglich sei ein Schaden an dem Baum durch den Schnee entstanden und erst dadurch sei das Gebäude beschädigt worden. Die Schlichtungsstelle widersprach: So erforderten die Bedingungen nicht, dass sich die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen ausschließlich auf das versicherte Gebäude beziehe. Vielmehr müsse der Schaden lediglich adäquat kausal durch Schneedruck entstanden sein. Also auch dann, wenn infolge Schneedrucks ein Baum umstürzt oder Äste abbrechen, auf das versicherte Gebäude fallen und dort Schäden anrichten. Der Versicherer schloss sich der Erklärung daraufhin an und übernahm die Kosten für den Schaden. Bild: Adobe Stock/Loui
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Schwamm drüber

In einem Haus war eine Abwasserleitung in der Wand des Badezimmers längere Zeit undicht. Das Wasser tropfte auf einen tragenden Holzbalken. Die Folge: Der Balken zersetzte sich peu à peu. Ein Außenregulierer des Versicherers, der den Schaden vor Ort unter die Lupe nahm, lehnte die Kostenübernahme für den Austausch des Balkens ab. Seine Begründung: Die Ursache für den zerstörten Balken sei ein holzzerstörender Pilz, ein sogenannter Hausschwamm, gewesen. Deshalb greife der Versicherungsschutz nicht. Er habe zudem umfangreiche verfaulte Balken vorgefunden. Dem widersprach die Hausbesitzerin: Nur der tragende Balken in der Decke direkt unter dem Wasserschaden sei verfault gewesen. Die vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen schlossen – wie üblich – Schäden durch Schwamm, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, aus. Es handelt sich damit um einen Ausschlusstatbestand, durch den der bestehende Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Jedoch muss der Versicherer nachweisen, dass der Balken mit Schwamm befallen war. Proben des betroffenen Balkens hatte der Mitarbeiter aber nicht entnommen, eine chemische Analyse blieb aus. Die Entscheidung des Versicherers beruhte allein auf der Sachkunde des eigenen Mitarbeiters. Doch dieser Umstand genüge nicht, so der Ombudsmann, um einen Befall mit holzzerstörendem Pilz und damit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands zu beweisen. Daraufhin erstattete der Versicherer die Reparaturkosten für die Erneuerung des Balkens. Bild: Adobe Stock/focus finder