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Forderungsausfalldeckung auch bei Vermögensschäden?
Manchmal scheint die Gier einfach größer als der gesunde Menschenverstand. Im Internet, vor allem auf YouTube, häuften sich zuletzt sogenannte Giveaway-Betrügereien. Zuschauer der Videos wurden dazu animiert, Bitcoins oder andere digitale Währungen als „Giveaway“ an eine Krypto-Wallet zu schicken, um dann später die doppelte Menge wiederzubekommen. Sie ahnen es – da kam natürlich gar nichts. Ein Mann versuchte aber, den hier entstandenen Schaden in Höhe von 20.000 Euro von seiner Haftpflichtversicherung wiederzubekommen. Schließlich verfügte diese über eine Forderungsausfalldeckung. Der Versicherer weigerte sich allerdings, so dass der Fall vor den Versicherungsombudsmann gebracht wurde.
Auch dieser hatte jedoch keine guten Nachrichten für den Kläger. Denn laut Versicherungsbedingungen galt die Forderungsausfalldeckung nur für Personen-, Sach- sowie unechte Vermögensschäden, also Schäden, die ursächlich auf einen Personen- bzw. Sachschaden zurückzuführen sind. Echte Vermögensschäden wie dieser fallen allerdings nicht unter den Versicherungsschutz der Forderungsausfalldeckung. Entsprechend musste der Versicherer in diesem Fall zurecht nicht leisten. Quelle: Andriy Onufriyenko