Ombudsmann 2023 - Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung besitzen viele Deutsche. Doch auch hier kann es zu Streit kommen, wie ein Blick in den Jahresbericht des Ombudsmanns zeigt.
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Forderungsausfalldeckung auch bei Vermögensschäden?

Manchmal scheint die Gier einfach größer als der gesunde Menschenverstand. Im Internet, vor allem auf YouTube, häuften sich zuletzt sogenannte Giveaway-Betrügereien. Zuschauer der Videos wurden dazu animiert, Bitcoins oder andere digitale Währungen als „Giveaway“ an eine Krypto-Wallet zu schicken, um dann später die doppelte Menge wiederzubekommen. Sie ahnen es – da kam natürlich gar nichts. Ein Mann versuchte aber, den hier entstandenen Schaden in Höhe von 20.000 Euro von seiner Haftpflichtversicherung wiederzubekommen. Schließlich verfügte diese über eine Forderungsausfalldeckung. Der Versicherer weigerte sich allerdings, so dass der Fall vor den Versicherungsombudsmann gebracht wurde. Auch dieser hatte jedoch keine guten Nachrichten für den Kläger. Denn laut Versicherungsbedingungen galt die Forderungsausfalldeckung nur für Personen-, Sach- sowie unechte Vermögensschäden, also Schäden, die ursächlich auf einen Personen- bzw. Sachschaden zurückzuführen sind. Echte Vermögensschäden wie dieser fallen allerdings nicht unter den Versicherungsschutz der Forderungsausfalldeckung. Entsprechend musste der Versicherer in diesem Fall zurecht nicht leisten.
Quelle: Andriy Onufriyenko
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Benzinklausel auch bei E-Scootern?

Greift die sogenannte „Benzinklausel“ auch für E-Roller? Um diese Frage ging es in einem weiteren Fall des Ombudsmanns. Konkret ging es um einen Fall, bei dem ein E-Scooter-Fahrer mit einem Fußgänger kollidiert war und diesen schwer verletzt hatte. Der entstandene Schaden übertraf allerdings die Schwelle von 100.000 Euro – jenseits davon wird der Ombudsmann jedoch nicht tätig. Doch auch wenn die Schadensumme unter dieser Schwelle gelegen hätte, stünde der Versicherer wohl nicht in der Leistungspflicht, legte der Ombudsmann dar. Denn auch E-Scooter gelten laut straßenverkehrsrechtlichem Verständnis als Kraftfahrtzeuge – entsprechend hätte sich die Haftpflichtversicherung auf die Benzinklausel berufen können. 2019 trat zudem die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr in Kraft. Gemeint sind damit Elektrofahrzeuge mit Geschwindigkeiten zwischen 6 und 20 km/h. Damit diese im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden dürfen, benötigen sie unter anderem Versicherungsschutz. Da der Unfallversicherer im vorliegenden Fall über diesen nicht verfügte, hätte er seinen Roller gar nicht in Betrieb nehmen dürfen.
Quelle: Westend61
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Wie weit reicht der Versicherungsschutz?

Ein Mann hatte das Erdschoss seines Hauses an einen Gewerbetreibenden vermietet. Offenbar waren die Räumlichkeiten jedoch in keinem guten Zustand. Ohne hier spezifisch zu werden, schreibt der Ombudsmann, dass es aufgrund unzureichender Instandhaltung zu einem Schaden für den Mieter kam. Die Haftpflichtversicherung des Vermieters wollte hier allerdings nicht einspringen: Dies sei ein Fall für die Haus- und Grundbesitzer-, nicht aber die private Haftpflichtversicherung. Schließlich sei das Risiko der gewerbsmäßigen Vermietung nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Laut den Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung war die Vermietung einzelner Räume jedoch mitversichert – dass es sich hier um keinen Gewerbetreibende handeln durfte, stand dort nicht. Voraussetzung war lediglich, dass der Versicherungsnehmer selbst im Haus wohnhaft sein musste – das schien hier der Fall zu sein. Auch die Argumentation, dass mit der Vermietung einzelner Räume lediglich ein Raum gemeint war, überzeugte nicht. Denn laut Duden können mit „einzelne“ auch einige, wenige gemeint sein. Die private Haftpflichtversicherung muss somit den Schaden übernehmen.
Quelle: RyanJLane