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Wann greift die Best-Leistungs-Garantie?
Wie gut, dass meine Hausratversicherung eine Best-Leistungs-Garantie enthält. Das dachte sich ein Versicherungsnehmer, nachdem er im Kroatien-Urlaub mit seinem Auto in ein Parkhaus fuhr, dabei aber mit seinem oben auf dem Fahrzeug montierten Fahrrad am Mauerwerk hängen blieb. Schließlich gab es einen Mitbewerber, der einen solchen Fall mit abdeckte.
Der Versicherer wollte den Schaden in Höhe von 1.100 Euro aber nicht bezahlen. Er argumentierte, dass der benannte Tarif des anderen Versicherers nicht, wie es bedingungsmäßig gefordert war, leistungsstärker sei. Zudem sei dessen Jahresprämie wesentlich höher, weswegen die Leistungsgarantie nicht greife.
Da die beiden Tarife jeweils mehr als 90 Zusatzklauseln enthielten, fiel dem Ombudsmann ein Vergleich schwer. Es sei kaum zu entscheiden, ob der versicherte Diebstahl von Futter- und Streuvorräten eine höhere Leistung darstellt als die Versicherung gegen Schäden durch radioaktive Isotope. Auch die Prämienhöhe sei unerheblich, es sei denn, für die konkrete Leistungserweiterung würde vom Mitbewerber ein Mehrbeitrag aufgerufen, was allerdings nicht der Fall war.
Dennoch kam der Ombudsmann zu dem Ergebnis, dass der Tarif des Mitbewerbers leistungsstärker sei. Versicherer und Versicherungsnehmer einigten sich daraufhin auf eine Leistung. Quelle: Nuthawut Somsuk