Ombudsmann 2023 - Hausrat

Wann greift die Best-Leistungs-Garantie? Gelten vertragliche Voraussetzungen auch bei Raub? Und wiegt ein Beratungsfehler schwerer als eine Obliegenheitsverletzung? Über diese Fälle hatte im vergangenen Jahr der Ombudsmann zu entscheiden.
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Entschädigungsgrenzen auch bei Raub?

Für Bargeld im Haus gelten in der Regel Entschädigungsgrenzen – es sei denn, das Bargeld wird in besonders gesicherten Schränken verwahrt. Doch gilt diese vertragliche Voraussetzung auch im Falle eines Raubs? Einen solchen Fall brachte eine Versicherungsnehmerin vor, die von Einbrechern mit einem Messer bedroht und gezwungen worden war, ihren Waffenschrank zu öffnen, in dem sie 40.000 Euro verwahrte. Der Versicherer zahlte allerdings nur eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro, da der Waffenschrank nicht die Anforderungen eines sogenannten Wertschutzschranks erfüllte. Die Frau argumentierte, dass die Beschaffenheit des Schranks unerheblich sei – schließlich hätte sie diesen angesichts der Bedrohung eh öffnen müssen. Diese Argumentation fand der Ombudsmann durchaus nachvollziehbar. Allerdings hatte das OLG Hamm 2012 in einem ähnlichen Fall zugunsten des Versicherers entschieden (Az: I-20 U 124/11). Der Ombudsmann bat den Versicherer, dennoch ein Entgegenkommen zu prüfen. Dieser lehnte jedoch ab, auch unter dem Verweis, dass die Entwendung des Bargelds nicht hinreichend nachzuweisen war. Die Klage der Frau blieb somit ohne Erfolg.
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Beratungsfehler vs. Obliegenheitsverletzung

Ein Besitzer eines Landschaftsbaubetriebs hatte für seine hauptsächlich aus Containern bestehende Geschäftsräume eine Inhaltsversicherung abgeschlossen. Laut Vertrag war festgelegt, dass die Gebäude bei Abwesenheit in näher bezeichneter Art verschlossen werden mussten. Dieser Punkt war während des Vermittlungsgespräch nicht angesprochen worden. Der Versicherungsnehmer kam den vertraglich vereinbarten Mindestanforderungen im Hinblick auf den Verschluss der Container nicht nach. Sechs Jahre später drangen Einbrecher in die Container ein und stahlen Gegenstände von niedrigem fünfstelligen Wert. Der Versicherer verweigerte aber die Leistung unter Verweis auf die vorliegende Obliegenheitsverletzung. Der Firmenbesitzer protestierte, schließlich hatte der Versicherungsvermittler bei Besichtigung der Firma die vorhandenen Diskusschlösser nicht beanstandet. Der Ombudsmann wies den Versicherer auf den erheblichen Beratungsfehler hin. Ein etwaiges Mitverschulden seitens des Kunden trete dahinter zurück. Auch wenn ein Mitverschulden des Kunden vorliege, komme eine Kürzung der Versicherungsleistung um 100 Prozent nicht in Betracht – schließlich waren die Container, wenn auch nicht wie vertraglich vorgesehen, verschlossen. Der Versicherer und der Kunde einigten sich daraufhin.
Quelle: pejft
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Wann greift die Best-Leistungs-Garantie?

Wie gut, dass meine Hausratversicherung eine Best-Leistungs-Garantie enthält. Das dachte sich ein Versicherungsnehmer, nachdem er im Kroatien-Urlaub mit seinem Auto in ein Parkhaus fuhr, dabei aber mit seinem oben auf dem Fahrzeug montierten Fahrrad am Mauerwerk hängen blieb. Schließlich gab es einen Mitbewerber, der einen solchen Fall mit abdeckte. Der Versicherer wollte den Schaden in Höhe von 1.100 Euro aber nicht bezahlen. Er argumentierte, dass der benannte Tarif des anderen Versicherers nicht, wie es bedingungsmäßig gefordert war, leistungsstärker sei. Zudem sei dessen Jahresprämie wesentlich höher, weswegen die Leistungsgarantie nicht greife. Da die beiden Tarife jeweils mehr als 90 Zusatzklauseln enthielten, fiel dem Ombudsmann ein Vergleich schwer. Es sei kaum zu entscheiden, ob der versicherte Diebstahl von Futter- und Streuvorräten eine höhere Leistung darstellt als die Versicherung gegen Schäden durch radioaktive Isotope. Auch die Prämienhöhe sei unerheblich, es sei denn, für die konkrete Leistungserweiterung würde vom Mitbewerber ein Mehrbeitrag aufgerufen, was allerdings nicht der Fall war. Dennoch kam der Ombudsmann zu dem Ergebnis, dass der Tarif des Mitbewerbers leistungsstärker sei. Versicherer und Versicherungsnehmer einigten sich daraufhin auf eine Leistung.
Quelle: Nuthawut Somsuk