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Auf die Dusche kommt es an
Galt das erworbene Haus schon als fertiggestellt oder nicht? Um diese Frage drehte sich ein Fall des Versicherungsombudsmanns: Ein Mann hatte ein Haus gekauft, das zwar über funktionsfähige Duschen, nicht aber über Duschabtrennungen verfügte, mit denen der restliche Raum vor Wasser geschützt wird. Diese kaufte der Hausbesitzer erst ein halbes Jahr später. Da diese nicht passten, kam es zum Streit zwischen dem Hausbesitzer, dem Baumarkt sowie der beauftragten Montagefirma. Die Rechtsschutzversicherung wollte aber nicht zahlen und verwies auf den Baurisikoausschluss in den Versicherungsbedingungen.
Dies wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren, schließlich wohnte er bereits ein halbes Jahr in dem Haus – das Haus sei also als fertig errichtet anzusehen, die Versicherung müsse zahlen. Zudem gebe es viele Duschen ohne Abtrennungen, beispielsweise Schneckenduschen oder offene Duschen.
Allerdings hatte der Mann in seinem Deckungsantrag angegeben, dass er die Duschabtrennungen aus Kostengründen später in sein neu errichtetes Haus einbauen lassen wolle. Für den Ombudsmann war somit klar, dass die Dusche von Anfang an mit Abtrennung geplant war. Das Bad war somit noch nicht fertig, der Baurisikoausschluss des Versicherers griff somit. Der Mann ging folglich leer aus. Quelle: Sinenkiy