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Obliegenheitsverletzung durch Testamentsvollstrecker
Um Wasser geht es auch im zweiten Fall. Ein Versicherungsnehmer war verstorben. Der Testamentsvollstrecker, der in diesem Fall auch als Beschwerdeführer agiert, bemerkte 20 Tage nach dem Tod des Hausbesitzers einen Wasserschaden, da eine Kaltwasserleitung gebrochen war.
Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung: So habe es der Nachlassverwalter, der mehrmals vor Entdeckung des Schadens im Haus des Verstorbenen war, versäumt, das Gebäude zu kontrollieren, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung verweigerte der Versicherer die Schadenabwicklung.
Der Ombudsmann argumentierte, dass dem Testamentsvollstrecker die Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien – demzufolge sei lediglich von einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen, die den Versicherer nur zur Leistungskürzung berechtige. Zwar wäre durch eine Entleerung der Leitung der Schaden vermieden worden. Jedoch, bemerkte der Ombudsmann, habe der Testamentsvollstrecker einen Teil seiner Verpflichtungen, nämlich die Kontrolle des Gebäudes, erfüllt. Andernfalls wäre der Schaden viel später entdeckt worden und das Schadensausmaß entsprechend höher ausgefallen. Zudem handele es sich um einen nicht frostbedingten Bruchschaden, der jederzeit hätte auftreten können.
Versicherer und Beschwerdeführer einigten sich schließlich, dass der Versicherer die Hälfte des entstandenen Schadens begleicht. Quelle: sefa ozel