Wohngebäude-Schadensbeispiele: Versichert oder nicht?

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Wo kommt bloß das Wasser her?

In den Keller eines Hauses war Wasser eingedrungen – ein Schaden von 10.000 Euro entstanden. Wie das Wasser in den Keller gekommen war, war nicht festzustellen. Ein Schadenregulierer vermutete, dass tagelange Regenfälle zu einer Wassersättigung des Bodens und einem Ansteigen des Grundwasserspiegels geführt hätten. Zudem stellte er fest, dass die Außenwände im Erdreich feucht waren. Die Versicherung lehnte eine Leistung daraufhin ab, da kein Überschwemmungsschaden vorgelegen habe. Der Ombudsmann verwies jedoch auf ein Urteil des BGH, wonach ein Überschwemmungsschaden auch mittelbar verursacht werden könne. Hierfür reiche es aus, wenn Niederschläge erst im Erdreich versickerten, diese dann aber mittelbar durch das Mauerwerk ins Haus gelangten. Für ein solches Ereignis sprächen die nassen Außenwände. Die Versicherung und der Versicherungsnehmer einigten sich schließlich auf eine Teilung der Schadensbeseitigungskosten. Bild: Adobe Stock/Animaflora PicsStock
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Bekannte oder Vandalen?

Unbekannte hatten in einem Keller frisch verlegte Kupferrohre versucht aus der Wand zu reißen – es entstand ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro. Da die Polizei keine Einbruchsspuren feststellen konnte, lehnte die Versicherung eine Begleichung des Schadens ab. Zwar seien mutwillige Beschädigungen im Versicherungsschutz enthalten. Allerdings träfe dies nicht für Personen zu, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hätten. Die Voraussetzungen für diese Ausschlussklausel müsste die Versicherung aber auch beweisen, befand der Ombudsmann. Es reiche nicht, auf die nicht vorhandenen Einbruchsspuren zu verweisen. Schließlich hätten sich Einbrecher auch ins Gebäude schleichen oder einen Schlüssel nachmachen können. Der Versicherer begleich daraufhin den Schaden. Bild: Adobe Stock/Patryssia
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Kündigung - Wie zustellen?

Ein Kunde hatte seiner Wohngebäudeversicherung einen Schaden gemeldet. Diese lehnte ab, da der Kunde seit einiger Zeit seine Prämien nicht mehr gezahlt und die Versicherung ihm darauf gekündigt hatte. Die Kündigung hatte aber nicht zugestellt werden können, da der Kunde umgezogen war, ohne seine neue Anschrift der Versicherung mitgeteilt zu haben. Damit die Kündigung allerdings wirksam hätte werden können, hätte die Versicherung diese per Einschreiben zustellen müssen – dies besagt § 13 VVG. Die Versicherung hatte allerdings nur einen normalen Brief geschickt.. Sie musste daraufhin das Vertragsverhältnis fortsetzen und den gemeldeten Schaden begleichen. Bild: Adobe Stock/Otto Durst
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Was ist Zubehör?

Ein Sturm hatte eine auf einem Flachdach befindliche Klimaanlage umgeworfen und stark beschädigt. Die Versicherung verweigerte die Leistung: Zwar seien außen am Gebäude angebrachte Sachen mitversichert, die Klimaanlage stand jedoch auf lose verlegten Steinplatten. Es bestand also keine feste Verbindung zum Gebäude, monierte die Versicherung. Im Versicherungsschein stand jedoch auch, dass nicht nur das Gebäude, sondern auch Zubehör versichert war. Laut § 97 BGB gelten als Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zu dieser in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Das traf auf die Klimaanlage zu. Die Versicherung regulierte nach Hinweis des Ombudsmanns den Schaden. Bild: Adobe Stock/Goffkein