Urteil
Ein Landwirt kann durch falsches Handeln sich nicht nur die eigene Ernte verhageln, sondern auch die von anderen Landwirten. Dies zeigt ein aktueller Fall, über den das Landgericht Frankenthal (Az: 8 O 66/21) informiert.
Im besagten Fall hatte ein Kartoffelbauer aus dem Rhein-Pfalz-Kreis ein Pflanzenschutzmittel auf seinem Acker ausgebracht. Da es an diesem Tag allerdings windig war, gelangte das Pestizid auch auf das Feld des Nachbarbauern, der dort Rucola anpflanzte. Kein Problem, könnte man meinen.
Doch das ausgebrachte Pflanzenschutzmittel war lediglich für Kartoffeln, nicht aber für Rucola zugelassen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führt das in den meisten Fällen dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann.
Im vorliegenden Fall waren die Grenzwerte für den Rucola um mehr als das Zehnfache überschritten worden. Da die Hauptabnehmer-Firma eine „Nulltoleranz“-Strategie verfolgte, landete der gesamte Rucola auf dem Komposthaufen und nicht im Supermarkt.
Der geschädigte Bauer verlangte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro von seinem Pestizid-spritzenden Nachbarn. Und bekam nun vor dem Frankenthaler Landgericht Recht.
Dem geschädigten Salat-Bauern könne laut Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen habe, um seinen Rucola vor Kontamination zu schützen. Es müsse allein derjenige, der das Pestizid ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen.
Der Kartoffelbauer müsse folglich seinen Nachbarn für die entgangene Ernte entschädigen, wobei hierbei aber die Aufwendungen für die mehr erforderliche Ernte, die Verpackung und den Transport des Rucolas berücksichtigt werden müssten, so das Gericht.
Da der Kartoffelbauer Berufung gegen den Richterspruch eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.