Urteil zur Inhaltsversicherung
Gewerbemieter sind erheblich für die Sicherheit in den gemieteten Räumen verantwortlich. Das gilt vor allem, wenn sie mit potenziell gefährlichen Geräten wie Lithium-Ionen-Akkus zu tun haben. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (AZ: 8 O 104/20), deren Berufung vom Kammergericht (AZ: 8 U 24/22) zurückgewiesen wurde. Demnach sei beim Laden von Akkus besondere Umsicht gefragt, und es seien umfassende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, heißt es.
Ein Mieter von Gewerberäumen hatte auf einem Holzregal Akkus geladen. Diese Akkus führten zu einem Brand, dessen Schaden durch die Inhaltsversicherung des Vermieters übernommen wurden. Allerdings stellte der Versicherer nun Schadenersatzansprüche an den Mieter.
Das wiederum führte zu der juristischen Auseinandersetzung. Die Beklagte strengte die Berufung an, weil sie eine Pflichtverletzung nicht als gegeben ansah. Unter anderem sei das Aufladen von Akkus eine Handlung des täglichen Lebens, und es sei „nicht unüblich, dass Akkus in Ladegeräten fremder Hersteller“ geladen würden. Auch ein Verschulden sei hier nicht der Fall. Einen technischen Defekt der Akkus habe die Beklagte nicht erkennen können und das Laden habe auch nicht in einer brandgefährlichen Umgebung stattgefunden.
Allen Argumenten der beklagten Partei folgten beide Gerichte nicht und der Mieter der Gewerberäume muss dem Versicherer gegenüber Schadenersatz leisten.