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Debeka gibt im Servicegebühren-Streit nach

Dürfen Bausparkassen ihren Kunden nachträglich Servicegebühren in der Ansparphase auferlegen? Über diese Frage gibt es seit längerem Streit. Nun gibt es für die Kunden der Debeka einen Erfolg zu vermelden. Ein höchstrichterliches Urteil steht jedoch weiterhin aus.

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13:07 Uhr | 02. Juli | 2021
Debeka Bild: Debeka

Wenige Tage vor der BGH-Verhandlung zog die Debeka im Streit um Servicegebühren für Bausparverträge ihre Revision gegen ein OLG-Urteil zurück. Bild: Debeka

Gute Nachricht für alle Häuslebauer – zumindest die der Debeka Bausparkasse AG. Die seit 2017 nachträglich in bestehende Verträge eingefügte Servicegebühr in Höhe von 24 bzw. 12 Euro ist unzulässig. Zu einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – ursprünglich angesetzt für den 6. Juli – kam es allerdings nicht. Die Debeka Bausparkasse zog ihre Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 2 U 1/19) zurück.  

Konkret ging es in dem Fall um die vorliegenden Vertragsklausel:  

Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.

Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

In einem anderen Tarif war eine Servicepauschale von 12 Euro erhoben worden.

Unangemessene Benachteiligung

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte bemängelt, dass diese Klausel die Bausparkunden unangemessen benachteilige – schließlich würde die Bausparkasse hier Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden umlegen, zu denen die Unternehmen gesetzlich sowie vertraglich verpflichtet seien. Eine zusätzliche Leistung für den Bausparer erfolge nicht.  

Dieser Auffassung hatte sich auch das Oberlandesgericht Koblenz (Az: 2 U 1/19) angeschlossen, die Debeka legte daraufhin Revision ein. Diese wurde nun aber – wenige Tage vor der Verhandlung – zurückgezogen. „Die Signale in der Rechtsprechung zum Thema Bankenentgelte haben uns dazu bewogen, die Revision zurückzunehmen“, teilte ein Debeka-Sprecher auf procontra-Nachfrage mit.  

Gemeint sein dürfte damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem April dieses Jahres: Damals hatte der BGH entschieden, dass nachträglich geänderte AGB durch die Banken nur dann angewendet werden dürfen, wenn der Kunde diesen aktiv zustimmt. Die Banken hatten die Kunden zwar über die veränderten AGB informiert, bei ausbleibendem Protest seitens der Kunden deren Schweigen jedoch als Zustimmung gewertet. 

Auch im Rundschreiben der Debeka, mit dem deren Kunden über die nachträglich eingeführte Servicepauschale informiert wurden, hieß es: „Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der AGB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Änderung als erteilt.“  

"Rücknahme ist bedauerlich"

Auch wenn man der Auffassung sei, dass Bausparkassen nicht per se mit Kreditinstituten zu vergleichen seien, habe man die Urteile des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts Koblenz akzeptiert und werde die Servicepauschale nicht weiter erheben, teilte der Debeka-Sprecher weiter mit.  

Bei der Verbraucherzentrale Sachsen sieht man den juristischen Erfolg aber auch mit einem weinenden Auge. „Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof diese Frage nicht allgemeinverbindlich klären konnte“, sagte Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Insofern finden wir die Rücknahme bedauerlich.“

Schließlich ist die Debeka nicht die einzige Bausparkasse, die in der jüngeren Vergangenheit Servicegebühren in der Ansparphase eingeführt hatte. In der Vergangenheit hatte unter anderem auch die Landesbausparkasse Nord entsprechende Gebühren (18 Euro/Jahr) erhoben und musste diese Praxis nach einer Niederlage vor dem Landgericht Hannover (Az 74 O 19/18) wieder beerdigen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale haben zudem weitere Bausparkassen, wie die Alte Leipziger oder LBS Bayern, entsprechende Gebühren erhoben – statt unter dem Namen Servicepauschale fungieren diese hier unter der Bezeichnung Kontogebühren.  

Verbraucherschützer streben höchstrichterliche Klärung an

„Wir streben weiterhin die höchstrichterliche Klärung dieser Frage an“, erklärte Hummel auf procontra-Nachfrage. Weitere Klagen gegen Bausparkassen könnten also folgen.  

Rechtssicherheit haben nun auf jeden Fall erst einmal die Kunden der Debeka-Bausparkasse. Diese können nun die bereits gezahlten Gebühren von der Kasse zurückfordern. „Viel besser wäre es allerdings, wenn das Unternehmen sie aktiv und freiwillig zurückzahlt“, sagt Hummel.