Kolumne
Etwa 200.000 Anlageberater mit Zulassung gemäß §34d GewO müssen bereits seit dem 2. August den IDD-Anforderungen gerecht werden und ihre Kunden nach ESG-Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Allerdings ließen manche Berater bisher den Kunden „Keine ESG-Präferenz“ ankreuzen und verkauften dennoch ein ESG-konformes Anlageprodukt. So schlüpfte der Berater aus der potenziellen Haftungsfalle. Die 39.000 Berater mit §34f-Zulassung konnten sich hingegen noch auf eine regulatorische Lücke berufen.
Ende März hat sich nun auch diese Lücke geschlossen. Denn der Bundesrat beschloss, dass künftig auch 34f-Berater bei ihren Kunden die ESG-Abfrage durchsetzen müssen. Nun fallen auch Fondssparpläne unter dasselbe Regime, das zuvor bereits für Fondspolicen galt.
Doch der vermeintliche Trick, auch als „ESG-Bleaching“ bekannt, wäre so manchem Makler früher oder später auf die Füße gefallen. Denn wer sich auf diese Art einen nicht-ESG-konformen Bestand aufgebaut hat, wird spätestens beim Bestandsverkauf ein böses Erwachen haben, wenn der Wertverlust den Preis des Kundenbestands abdiskontiert. Dieser entsteht durch den Mehraufwand, der anfällt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Übernahme diese ESG-Abfrage erneut durchführen muss. Gut beraten ist der Berater also auf jeden Fall mit einem – im wahrsten Wortsinne – sauberen Bestand.
Ohnehin ist ESG – ob nun mit oder ohne Regulatorik – vom einstigen Modethema längst zum allgemeinen Standard avanciert. Wer täglich mit Begriffen wie Energieeffizienz, Elektromobilität oder regionalen Bio-Produkten im Supermarkt konfrontiert ist, wird auch in der Anlageberatung nicht länger einen Bogen darum machen können, zumal Studien mittlerweile mit der Mär aufräumen konnten, dass ESG-Investments mit Renditeverlust verbunden seien. Daher war die Entscheidung des Bundesrates dazu überfällig.