Wie erhält man eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Wer Finanzanlagen vermitteln will, braucht eine entsprechende Zulassung. Doch wie beantragt man eine 34f-Erlaubnis und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ein Überblick für Neueinsteiger.

11:02 Uhr | 27. Februar | 2020
Welche Schritte sind notwendig, um Finanzanlagen vermitteln zu dürfen?

Welche Schritte sind notwendig, um Finanzanlagen vermitteln zu dürfen? Bild: Adobe Stock/milanmarkovic78

Wann braucht man eine 34f-Erlaubnis?

Wer als Finanzanlagenvermittler tätig sein möchte, benötigt seit dem Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) am 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung und -beratung gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO). Außerdem muss man sich in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO eintragen lassen. Die Erlaubnis gilt nicht nur für die Anlagevermittlung, sondern auch für die Beratung zu folgenden Produktkategorien:

Wo kann die Erlaubnis beantragt werden?

Abhängig vom Standort ist die jeweilige IHK für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren zuständig. Ausnahmen gibt es z.B. in Berlin: Hier sind die Ordnungsämter für die Erlaubnis verantwortlich – die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen werden entsprechend an die IHK Berlin weitergeleitet. Sie sollten sich also zunächst auf der Seite Ihrer IHK über den genauen Ablauf sowie über die anfallenden Gebühren informieren.

Was sind die Voraussetzungen?

Wenn Sie sich für die Vermittlung bestimmter Produkte entschieden haben, können Sie einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde oder bei Ihrer IHK stellen. Anschließend wird geprüft, ob Sie die folgenden Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen:

Die geforderten Sachkenntnisse werden dabei entweder durch einschlägige Berufsqualifikation (entsprechende Abschlüsse, Praxiserfahrung) oder dem Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen. Für die Prüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, wobei letzterer ein Kundenberatungsgespräch simuliert.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Etwaige Sonderregelungen, z.B. für Inhaber von § 34d oder § 34d Abs. 2 GewO-Erlaubnissen, sind auf den Seiten der zuständigen IHK aufgelistet. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei vertraglich gebundenen Vermittlern im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG: Letztere benötigen keine 34f-Erlaubnis, da diese unter dem sog. „Haftungsdach“ eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig sind. Diese Vermittler werden vom Haftungsdach direkt in das öffentliche Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen.

Registrierung

Liegt die Erlaubnis vor, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Wenn Sie als Antragsteller Mitarbeiter mit der Anlageberatung und -vermittlung beauftragen, müssen diese ebenfalls in das Register eingetragen werden. Auch diese müssen, um entsprechend beraten und vermitteln zu dürfen, über die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkundigkeit verfügen.

Berufspflichten

Wenn Sie Ihre Tätigkeit mit einer 34f-Erlaubnis aufgenommen haben, müssen Sie außerdem einige Berufspflichten beachten. Dazu gehört beispielsweise die Informations- und Dokumentationspflicht. Nach § 24 FinVermV müssen Sie außerdem jährlich einen Prüfbericht abgeben. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Beginn Ihrer neuen Tätigkeit gründlich über diese Pflichten zu informieren.