Berufsunfähigkeitsverletzung

Obliegenheitsverletzung mit paranoider Schizophrenie?

Versicherungsnehmer haben auch in der BU-Versicherung Mitwirkungspflichten. Verstoßen Sie gegen diese, drohen Leistungskürzungen. Doch es gibt spezielle Fälle.

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15:06 Uhr | 16. Juni | 2023
Schizophrenie

Gelten Mitwirkungsobliegenheiten auch für Menschen mit dem Krankheitsbild Schizophrenie? Mit dieser Thematik hatte sich im vergangenen Jahr der Ombudsmann zu beschäftigen.

| Quelle: Ponomariova_Maria

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Versicherungsart, zu der den Ombudsmann Wilhelm Schluckebier am wenigsten Beschwerden erreichen. 2022 bildete hier keine Ausnahme: Gerade einmal 267 (Vorjahr: 349) zulässige Unternehmensbeschwerden gingen im vergangenen Jahr ein – das entspricht 2,3 Prozent aller zulässigen Beschwerden. Begründet liegt diese Zahl nicht nur daran, dass es in der BU bei weitem nicht so häufig wie bei der Haftpflicht- bzw. Gebäudeversicherung zum Leistungsfall kommt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegrenze des Ombudsmanns bei 100.000 Euro liegt, dürfte hier ein Faktor sein.

Einen interessanten Fall aus seiner Praxis schildert Schluckebier im aktuellen Jahresbericht des Ombudsmanns. Hierbei ging es um eine vermeintliche Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers.

Der Kunde hatte gegenüber dem Versicherer angegeben, unter Realitätsverlust und Hilflosigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie sowie einer postpsychotischen Depression zu leiden. Dies hatte der Versicherer auch soweit bestätigt. Im Rahmen eines Nachprüfverfahrens forderte er seinen Kunden auf, den Arzt zu nennen, der am besten über seinen Gesundheitszustand Auskunft geben könne. Die Aufforderungen des Versicherers blieben allerdings unbeantwortet.

Ombudsmann interveniert

Der Versicherer stellte daraufhin die Leistungen ein bzw. hemmte diese, bis der Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen nachgereicht hätte.

Der Ombudsmann intervenierte jedoch an dieser Stelle: Eine Leistungsfreiheit des Versicherers komme nur bei einer wissentlichen bzw. grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in Betracht. Hiervon sei angesichts des Krankheitsbildes des Kunden jedoch nicht auszugehen.

Der Versicherer lenkte daraufhin ein und begann wieder mit der Zahlung der BU-Rente. Das Nachprüfverfahren führte er weiter – wie dieses letztlich ausging, ist unbekannt.