Versicherer können aufatmen

Widerrufsbelehrung: Verbraucherschützer verlieren vor Gericht gegen Axa

Das Oberlandesgericht Köln hat zugunsten der Axa Lebensversicherung AG entschieden und eine Klage gegen die Widerrufsbelehrung der „Axa Relax PrivatRente Chance“ abgewiesen. Verbraucherschützer kritisieren die Entscheidung als „verpasste Chance“.

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13:03 Uhr | 10. März | 2025
Axa Hauptgebäude

Axa Gebäude

| Quelle: Axa

Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Niederlage erlitten (Aktenzeichen 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied zugunsten der Axa Lebensversicherung AG und wies die Klage gegen die Widerrufsbelehrung der „Axa Relax PrivatRente Chance“ ab. Nach Ansicht der Richter entspricht die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen.

„Die Entscheidung ist eine verpasste Chance, die Verwässerung von Verbraucherrechten zu stoppen“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke zu dem Urteil.

Zum Hintergrund

Wie procontra bereits berichtete, hatten der BdV und die Verbraucherzentrale Hamburg Klage eingereicht, weil dem Versicherungsnehmer der „Axa Relax Privat Rente Chance“ eine Widerrufsbelehrung mitgeschickt worden war, die vier Seiten umfasste und aus Sicht der Verbraucherschützer fehlerhaft und intransparent war und den Vertragspartner unangemessen benachteiligte.

Der Vorwurf der Verbraucherschützer: Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenneutrale Lösung vom Vertrag erschwert, weil Abschluss- und Vertriebskosten bei der Erstattung des Rückkaufswertes einberechnet werden. Verbraucher könnten anhand der Widerrufsbelehrung nicht zweifelsfrei feststellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs zurückgezahlt bekommen. In der Widerrufsbelehrung der Axa werde jedoch mit Verweis auf §169 VVG der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen. Was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen.

Die Argumentation der Axa

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation der Axa, wonach die Belehrung ausreichend verständlich sei und die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Auch die Gleichsetzung der Widerrufsfolgen mit denen einer Kündigung wurde nicht beanstandet. Laut Axa geht es bei dieser Widerrufsbelehrung gerade darum, die Verbraucher zu schützen. „Wir verwenden für unsere Widerrufsbelehrungen zu Lebensversicherungsverträgen den Text der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung“, sagt eine Unternehmenssprecherin. „Sie ist seit dem Urteil des EuGH aus 2022 zu Verweisen in Widerrufsbelehrungen ausführlicher als die bisherige gesetzliche Belehrung. Dadurch soll der Verbraucher gerade im Lichte des EuGH-Urteils geschützt werden. Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, mit Verweis auf § 169 VVG Kunden von einer Vertragsauflösung abhalten zu wollen.“ Der Versicherer folge an dieser Stelle mit den Formulierung der gesetzlichen Regelung in § 152 VVG. „Dieser regelt die Folgen eines Widerrufs einer Lebensversicherung und gibt vor, dass der Versicherer auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen hat.“

Verbraucherschützer steht die nächste Instanz noch offen

Die Verbraucherschützer prüfen nun den Gang zur nächsten Instanz. „Wir streiten bei der Widerrufsmöglichkeit um ein wichtiges Verbraucherrecht. Versicherte sollen die Möglichkeit haben, eine voreilige Entscheidung zu einem Vertrag mit erheblicher finanzieller Tragweite überdenken und zurücknehmen zu können. Darüber müssen sie von Unternehmen klar und verständlich informiert werden. Dieses Recht wird zur Makulatur, wenn man Unternehmen stattdessen erlaubt, durch episch langes und komplexes Juristendeutsch Verwirrung zu stiften,“ sagt Rehmke.