Wohlverhaltensaufsicht

Stornoquoten: BaFin nimmt 4 Versicherer und neue Sparten unter die Lupe

Aus einer kleinen Anfrage der FDP geht hervor, dass die BaFin weitere Versicherer identifiziert hat, die im Rahmen der Wohlverhaltensaufsicht geprüft werden sollen. Eins zeigt sich ebenfalls: Vermittlerprovisionen sind nicht das Problem, sondern die Stornoquote.

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15:01 Uhr | 14. Januar | 2025
BaFin Eingang

BaFin-Hauptgebäude in Bonn, Sitz der Banken- und Versicherungsaufsicht.

| Quelle: Andreas Rentz / Staff

Die FDP hatte in einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung verschiedene Punkte der Tätigkeit der Finanzaufsicht abgeklopft. Im vergangenen Jahr hatte die BaFin bereits 13 Gesellschaften geprüft und die Finanzaufsicht kündigt jetzt die Prüfung von vier weiteren Anbietern an. "Bei den vier Unternehmen, die im Jahr 2025 vertieft geprüft werden sollen, gibt es keine Überschneidungen mit den bislang näher geprüften Unternehmen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Bei diesen Unternehmen sei bei zwei Unternehmen das hohe Storno für die Auswahl ausschlaggebend gewesen. Auch bei den 13 bereits untersuchten Unternehmen hatte die BaFin schon Auffälligkeiten beim Storno in den Blick genommen. Die dort gewonnenen Einblicke waren der Grund dafür, dass die BaFin bei der Auswahl der weiteren Unternehmen für 2025 dem Storno ein noch höheres Gewicht eingeräumt hat.

Die Entscheidung der BaFin, ob ein Versicherer geprüft wird, wird auf Basis verschiedener Kriterien getroffen. Dazu gehören unter anderem die Effektivkosten, die Vergütungszahlungen an Versicherungsvermittler, hohe Stornoquote, hohes Neugeschäft und Rückvergütungen an Vertriebspartner durch Fondsgesellschaften.

Nicht die Vermittler treiben die Kosten

Laut Antwort der Bundesregierung bewegen sich aber insbesondere die Kosten für Versicherungsvermittler im Rahmen, um einen Kundennutzen bei Versicherungsanlageprodukten zu gewährleisten. Im Fünfjahresvergleich sind die Provisionen nicht überproportional gestiegen, obwohl es in dem betrachteten Zeitraum erhebliche inflationäre Preisentwicklungen bei den Prämien durch von der Corona-Pandemie ausgelöste Lieferengpässe und die Energiekrise durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine gab.

Weitere Sparten im Blick

Aus der Antwort der Bundesregierung geht zudem hervor, dass es künftig nicht mehr nur um Lebensversicherungen gehen wird: Bislang hatte die BaFin ihren Schwerpunkt auf die Sparte Lebensversicherung, und zwar kapitalbildende Produkte im Sinne des o. g. Merkblatts, gelegt. Die Aufsicht wird laut Bundesregierung auch Anbieter und Produkte einzelner Sparten der Schaden-/Unfall-Versicherung sowie der Sparte Krankenversicherung in den Blick nehmen. Um welche Anbieter es sich dabei konkret handeln wird, sei derzeit noch in Prüfung.

Auch hier gelten wohlverhaltensaufsichtliche Vorgaben, insbesondere zum Produktfreigabeverfahren und zur Vertriebsvergütung. Die BaFin wird insoweit die gesetzlichen Vorgaben, unter Berücksichtigung der Arbeiten der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA, mit Blick auf sparten- und produktspezifische Besonderheiten näher auslegen und in angemessener Weise einen geeigneten risikoorientierten Aufsichtsansatz entwickeln.

Provisionsverbot vom Tisch?

Die FDP hatte die Bundesregierung auch nach einer Einschätzung zu einem möglichen Provisionsverbot befragt. "Ob bzw. inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen zu verbieten oder zu deckeln, ist angesichts der noch nicht aufgenommenen Trilogverhandlungen zurzeit nicht absehbar", heißt es dazu in der Antwort der Bundesregierung. Aber dennoch hat sich die Bundesregierung eher gegen weitreichende EU-Ermächtigungen im Kontext der EU-Kleinanlegerstrategie (Level-2 Ermächtigungen bzw. Delegierte Rechtsakte) positioniert. "Das halten wir für sachgerecht“, sagt dazu BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn bei einem so weit in den nationalen Markt eingreifenden Projekt dürfen EU-Behörden ohne die Beteiligung einer Bundesregierung nicht Regelungen von nationaler und den Vermittlermarkt tangierenden Tragweite erlassen dürfen.“