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Amtshaftung

Eine Amtshaftung ist eine besondere Form der Haftung, die der Staat oder andere öffentliche Körperschaften für Ihre Bediensteten übernehmen.

Voraussetzungen für eine Amtshaftung

Dem vorausgegangen sein muss eine Verletzung der Amtspflicht durch den Amtsverwalter des Staates (Beamte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst) gegenüber einem Dritten. Der daraus entstandene Schaden muss zwingend ein Vermögensschaden sein, da der Staat dem Geschädigten nur finanziellen Ausgleich bzw. Schmerzensgeld entrichtet und keine Wiederherstellung des vorherigen Zustands in Natura leistet.

Rechtliche Grundlagen

In § 839 BGB heißt es, dass, sollte dieser Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sein, der Beamte für diesen aufkommen muss. Wird dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt, kann er auch nur in Regress genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf eine andere Art und Weise Ersatz bekommen kann (Subsidiär-Haftung).

Sollte der Beamte seine Amtspflicht bei dem Urteil in einer Rechtssache verletzen, so wird er nur dann zur Verantwortung gezogen, wenn die Pflichtverletzung einer Straftat gleichkommt.

Hat der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, tritt die Ersatzpflicht nicht ein.

Dies muss grundsätzlich im Zusammenhang mit Art. 34 GG gesehen werden. „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Der Amtshaftungsanspruch verjährt nach drei Jahren.