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Bereicherungsverbot

Bereicherungsverbot

Ein ganzheitlich anerkanntes Bereicherungsverbot existiert in Deutschland nicht. Es muss je nach Versicherungsart und –sparte geurteilt werden, ob eine unzulässige Bereicherung durch den Versicherungsnehmer vorliegt.

Gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2008 regelt der §200 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die gesetzliche Grundlage zum Bereicherungsverbot und hat den §55 VVG in der alten Fassung ersetzt.

Die beiden Paragraphen zum Vergleich:

§55 VVG a.F.:„Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.“

§200 VVG:„Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.“

Ein zwingendes, allgemeines Bereicherungsverbot für Schadensversicherung kann also weder aus §55 noch aus §200 abgeleitet werden, da §55 in der novellierten Fassung des VVG gänzlich fehlt und §200 aufgrund seiner Stellung im 8. Kapitel des VVG nur für die Krankenversicherung gilt.

Der Gesetzgeber hat sich also bewusst dagegen entschieden, ein allgemeingültiges Bereicherungsverbot für Schadensversicherungen im Gesetzestext zu verankern. Vielmehr wurden Einzelregelungen geschaffen, die in speziellen Fällen eine Bereicherung durch den Versicherer verhindern sollen. Darunter fallen neben §200 beispielsweise auch §78 (Regelung des Bereicherungsverbotes für den Fall der Mehrfachversicherung) und §86 (verhindert eine Bereicherung durch den gesetzlichen Übergang von Entschädigungsansprüchen gegen Dritte auf den Versicherer).

Vergleichbare Reglementierungen für die Summenversicherungen existieren indes nicht, da es hier um die Deckung eines sogenannten „abstrakten“ Betrages geht.

Beispiel einer Schadensversicherung

Der Versicherungsnehmer hat eine Hausratversicherung über 30.000 Euro abgeschlossen. In seiner Wohnung kommt es zu einem Schaden von 15.000 Euro. In diesem Fall kommt es nicht zur vollen Ausschüttung der Versicherungssumme (30.000 Euro), sondern nur zu einer schadensaugleichenden Leistung (15.000 Euro).

Beispiel einer Summenversicherung

Eine 35-jährige Frau schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Leistung von 1.500 Euro ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht die Summe auch ihrem Nettoverdienst. Nach einem Jahr wird das Gehalt der jungen Frau um 500 Euro gekürzt. Im Schadensfalle würde die junge Frau trotzdem einen Anspruch auf die Rente von 1.500 Euro haben.

Vertraglich bedingtes Bereicherungsverbot

Um einem Versicherungsbetrug, und dem damit einhergehenden Schaden, vorzubeugen, haben die meisten Versicherungsgesellschaften ein Bereicherungsverbot individuell im Versicherungsvertrag fixiert. Mithilfe bestimmter Annahmerichtlinien soll vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses geprüft werden, ob beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einem angemessenen Verhältnis zum momentanen Einkommen steht. Im Regelfall beläuft sich die abschließbare Rente zwischen 70 und 100 Prozent des Nettoeinkommens. Damit soll die finanzielle Attraktivität gemindert werden, eine Versicherung abzuschließen, nur um die anfallenden Leistungen zu erhalten.

Stellt sich heraus, dass die gewünschte Leistung bei Antragsstellung angemessen war, wird, um beim Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bleiben, auch im Falle von Gehaltseinbußen die volle und genehmigte Rente ausgezahlt.