Versicherungsvermittlung

Benötigt jeder Geschäftsführer eines Maklerbetriebs den Sachkundenachweis?

Versicherungen vermitteln ist ohne Sachkundenachweis (§34d GewO) verboten. Zwar gibt es verschiedene Wege, dennoch lauern Fallstricke. Und was gilt für die Finanzanlagenvermittlung (§34f GewO)?

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07:01 Uhr | 09. Januar | 2024
Muss jeder Geschäftsführer einer Versicherungsvermittlungsfirma den Sachkundenachweis erbringen?

Muss eigentlich jeder Geschäftsführer einer Versicherungsvermittlungsfirma den Sachkundenachweis gemäß §34d Gewerbeordnung erbringen?

| Quelle: pixelfit

Wer muss in einem Versicherungsvermittlungsbetrieb die Sachkundeprüfung gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) abgelegt haben? Diese Frage war jüngst auch in Versicherungs-Fachgruppen auf Social Media zu lesen – garniert mit zahlreichen kurzen Antworten, die auf gefährliches Halbwissen schließen lassen. Die einfache Antwort der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) lautet: „Der selbstständige Gewerbetreibende mit IHK-Erlaubnis“ und „bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Sachkunde aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen nachzuweisen.“

Zwar gibt es zum Wohle der Betriebswirtschaftlichkeit zwei alternative Wege. Auf diesen sind jedoch verschiedene Fallstricke zu beachten, speziell wenn sich die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung und der Belegschaft verändern. Andernfalls drohen empfindliche Strafen.

Weg 1: Klare Aufgaben- und Funktionstrennung

Denn sobald mehrere Geschäftsführer existieren, die nicht alle über die Sachkunde verfügen, muss eine offizielle Regelung getroffen werden, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. „Es besteht die Möglichkeit, nicht sachkundige gesetzliche Vertreter durch einen Gesellschafterbeschluss oder einen Beschluss des Aufsichtsratsrats von Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO auszuschließen, sofern mindestens ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied den Sachkundenachweis […] erbringt“, erklärt DIHK-Rechtsexpertin Mona Moraht auf procontra-Nachfrage.

Solche ausgeschlossenen Personen dürften dann keine nach § 34d Absatz 1 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben. Der konkrete Beschluss müsse zudem der zuständigen IHK vorgelegt werden.

Das kann zum Beispiel InsurTechs betreffen, bei denen ein Geschäftsführer aus der Versicherungsbranche kommt und über die Sachkunde verfügt und ein anderer IT-Experte ist und Software sowie Technik des Unternehmens verantwortet. Die klare Aufgaben- und Funktionstrennung zwischen den beiden Geschäftsführern ist unerlässlich.

Weg 2: Vollständige Delegation der Sachkunde

Als zweiter Weg ist es sogar möglich, eine Versicherungsvermittlungsfirma zu betreiben, wenn keiner der Geschäftsführer den Sachkundenachweis erbracht hat. „Der Nachweis der Sachkunde kann durch Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden“, weiß Moraht. Wichtig: Auch in diesem Fall dürfen die nicht sachkundigen gesetzlichen Vertreter der Firma keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, also ganz konkret nicht zu Versicherungen beraten oder diese vermitteln.

Zudem darf die Delegation nicht einfach auf jeden beliebigen sachkundigen Angestellten erfolgen. „Bei einer GmbH zum Beispiel muss es eine vertretungsberechtige Person dieser Firma sein“, erläutert Frank Rottenbacher, Vorstandsmitglied beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, auf procontra-Nachfrage. „Das muss kein Geschäftsführer, sondern kann auch ein Prokurist gemäß § 49 HGB oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß § 54 HGB sein“, so Rottenbacher weiter.

In der Folge ist dieser sachkundige Angestellte dann allein für die Versicherungsvermittlung und Beaufsichtigung der entsprechenden Mitarbeiter zuständig.

Um beim Beispiel des InsurTechs zu bleiben: Auf diesem Weg besteht auch eine Möglichkeit zur Fortführung der Versicherungsvermittlung, sollte der sachkundige Geschäftsführer ausscheiden. „Andernfalls würde eine Erlaubnisvoraussetzung wegfallen und die Erlaubnis könnte folglich widerrufen werden“, sagt Rottenbacher.

34f und Ausnahme für Angestellte

Für die Finanzanlagenvermittlung gemäß § 34f GewO ist übrigens nur der erste Weg, also die klare Aufgaben- und Funktionstrennung per Gesellschafterbeschluss möglich. Eine vollständige Sachkundedelegation auf einen Angestellten ist hier nicht erlaubt, erklären DIHK und AfW unisono.

Rottenbacher weist zudem auf eine Ausnahme bei der Sachkundepflicht für Angestellte hin, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Hierzu müsse ihr Arbeitgeber, also zum Beispiel eine selbstständige Versicherungsmaklerin, vorher die Zuverlässigkeit der Angestellten prüfen und sicherstellen, dass diese über die sachgerechte Qualifikation für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung verfügen.

Laut AfW-Vorstand handelt es sich hier um eine sogenannte angemessene Qualifikation, die zum Beispiel durch speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen erreicht werden kann. Dabei seien die jeweils vermittelten Versicherungsarten maßgeblich.