Cyber-Assekuradeur in der Krise

Cogitanda-Insolvenz: Was mit den offenen Courtage-Forderungen passiert

Die Insolvenz des Cyber-Assekuradeurs Cogitanda wirft noch immer viele ungeklärte Fragen auf – angefangen von den Informationspflichten für Makler bis zu offenen Courtageforderungen. Zwei Fachanwälte gaben jetzt Antworten.

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12:12 Uhr | 12. Dezember | 2024
Der Cyber-Assekuradeur Cogitanda hat einen Insolvenzantrag gestellt.

Alle Unternehmen der Cogitanda-Gruppe befinden sich gegenwärtig im vorläufigen Insolvenzverfahren.

| Quelle: Ralf Geithe

Gut besucht war in dieser Woche ein Webinar von Cyber Direkt, dem Cyber-Spezialisten aus Berlin. Kein Wunder, ging es doch um die Cogitanda-Insolvenz und deren Folgen für das Maklergeschäft. Zwei renommierte Rechtsanwälte der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen aus München, Dr. Wolfram Desch und Dr. Quirin Vergho, gaben Antworten auf die drängendsten Fragen. procontra fasst die wichtigsten Aussagen zusammen:

An welchem Punkt steht das Insolvenzverfahren genau?

Nach dem Insolvenzantrag hat jetzt das vorläufige Insolvenzverfahren begonnen. Das Amtsgericht Köln hat Rechtsanwalt Philip Schober von der bundesweit tätigen Sozietät Brinkmann & Partner zum vorläufigen Insolvenzverwalter für alle fünf Cogitanda-Gesellschaften bestellt.

Im Vordergrund stehen jetzt vorläufige Sicherungsmaßnahmen und eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Die Arbeitnehmerlöhne übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit für den Zeitraum von drei Monaten vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, das mehrere Jahre dauern kann, wird eine Entscheidung getroffen, wie es mit dem Unternehmen weitergeht – insbesondere, ob der Geschäftsbetrieb verkauft, saniert oder abgewickelt wird. Eine Übernahme der Löhne durch die Bundesagentur gibt es für den Zeitraum nach Eröffnung aber nicht mehr. Wichtig zu wissen: Für jede insolvente Gesellschaft wird ein separates Verfahren durchgeführt, auch wenn der Insolvenzverwalter derselbe ist.

Welche Informationspflichten haben Makler jetzt gegenüber ihren Kunden?

Die Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG besteht auch nach Vertragsschluss weiter. Zudem sollten aber auch Makler, die mit einer laufenden Betreuung beauftragt sind, ihre Kunden jetzt, falls noch nicht geschehen, über die Insolvenz von Cogitanda informieren. Inhaltlich sollten hierzu die vom Insolvenzverwalter veröffentlichten Informationen weitergegeben werden. Zu einer diesbezüglichen Rechtsberatung sind Makler aber natürlich nicht verpflichtet.

Behalten laufende Verträge ihre Gültigkeit?

Die über Cogitanda abgeschlossenen Versicherungsverträge behalten in der Regel ihre Gültigkeit. Das direkte Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wird durch die Insolvenz grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Makler und Versicherungsnehmer. Erstmal unverändert bestehen bleiben außerdem die Verträge der Makler mit Cogitanda – hier können allerdings Besonderheiten bestehen. Auch zukünftige Schäden werden nach Aussage des Insolvenzverwalters durch Cogitanda und das bestehende Dienstleister-Netzwerk weiter bearbeitet.

Besteht aufgrund der Insolvenzantragstellung ein Sonderkündigungsrecht bei bereits verlängerten Policen?

Allein aufgrund der Insolvenzantragstellung besteht kein gesetzliches oder vertragliches Sonderkündigungsrecht. Auch können angenommene Erneuerungs-Angebote allein aufgrund des Insolvenzantrags nicht widerrufen werden. Unabhängig davon bleibt das allgemeine Widerrufsrecht allerdings weiterhin bestehen. Zudem können sich im Einzelfall auch Umstände ergeben, die ein Sonderkündigungsrecht begründen können.

Wie sieht es mit offenen Courtageforderungen aus?

Grundsätzlich gilt, dass Courtageforderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, später zur Insolvenztabelle angemeldet werden können bzw. müssen. Sie werden dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entsprechend der Insolvenz-Quote bedient. Die Insolvenz-Quote lässt sich gegenwärtig noch nicht prognostizieren. Allerdings liegen die Insolvenzquoten in deutschen Unternehmensinsolvenzverfahren typischerweise nicht über 10 Prozent und häufig sogar darunter. Etwas anderes kann bei entsprechender Regelung für Courtageforderungen gelten, die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstehen.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Zahlungsverkehr wird nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters getrennt von der Insolvenzmasse unter Aufsicht desselben geführt. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass beispielsweise künftige Beitragszahlungen des Kunden nicht dem Insolvenzverfahren zugeschlagen werden. Dies gilt analog für künftige Entschädigungszahlungen der Risikoträger zu aktuellen und zukünftigen Schäden.