Gerichtsurteil

Rückschlag im Kampf um die Bezeichnung als „unabhängiger Makler“

Versicherungsmakler UFKB GmbH mit Geschäftsführer Alexander Koch musste im Rechtsstreit mit Verbraucherschützern eine Niederlage hinnehmen. Laut Gericht darf er sich auf seiner Website nicht als „unabhängiger Versicherungsmakler" bezeichnen. Aber das ist noch nicht das Ende.

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15:03 Uhr | 18. März | 2025
Alexander Koch

UFKB-Geschäftsführer und Makler Alexander Koch

| Quelle: Alexander Koch

Um die Frage, ob sich Versicherungsmakler als „unabhängig“ bezeichnen dürfen, drehen sich inzwischen einige laufende Gerichtsverfahren (procontra berichtete). Auch die Firma UFKB GmbH, vertreten durch Ihren Geschäftsführer und Makler Alexander Koch, hatte sich nach einer Abmahnung des Dachverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) dazu entschieden, ein Gericht darüber entscheiden zu lassen, ob sich die UFKB auf ihrer Website als unabhängiger Makler bezeichnen darf. Das Landgericht Köln hat jetzt jedoch gegen den Versicherungsmakler entschieden und bezeichnet die Darstellung als irreführend. Die UFKB darf sich, so das Urteil, auf der eigenen Website nicht mehr als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bezeichnen.

Koch hatte dargelegt, dass aus seiner Sicht keine Irreführung vorliege, weil die UFKB sehr transparent innerhalb des Internetauftritts erläutere, wie der Begriff der Unabhängigkeit zu verstehen sei. Es findet eine konkrete Abgrenzung zwischen einem Versicherungsberater und Versicherungsmakler statt. Auch das Thema der Vergütung wird transparent dargestellt.  

Der vzbv ist der Ansicht, die Darstellung in der konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Form sei irreführend und daher unzulässig. Die UFKB sei zwar nicht von einer Versicherung beauftragt, sie sei aber nicht unabhängig, weil die Versicherungsvermittlung durch die Beklagte provisionsbasiert erfolge, sodass eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Allein der Versicherungsberater, also ein Honorarberater, dessen Tätigkeit allein vom Auftraggeber vergütet werde, dürfe sich als unabhängig bezeichnen. Den Verbraucherschützern geht es also immer wieder um die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von der Honorarberatung.

Begründung des Gerichts

Und genau dieser Argumentation schlossen sich die Richter im Ergebnis an: Schon der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Irreführung dadurch bestehe, dass eine Unabhängigkeit eines Versicherungsvermittlers (§ 35d Abs. 1 GewO) durch den angesprochenen Verkehr angenommen wird. Denn der Sinn der Einführung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern bestehe darin, eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks 18/11627, S. 35). Während der Versicherungsvermittler nach § 35d Abs. 1 GewO von der Versicherung vergütet wird und von privaten Kunden in der Regel keine weitere Vergütung verlangen darf, wird der Versicherungsberater allein durch den Kunden vergütet. Dass der Versicherungsmakler ebenfalls von Gesetzes wegen als Sachwalter des Kunden auftritt, ändert aus Sicht der Richter nichts daran.

Doch es gab bereits anderslautende Urteile

Damit widersprechen die Kölner Richter einem Urteil aus Dezember vergangenen Jahres. (procontra berichtete) Da fällte das Landgericht Leipzig ein weit beachtetes Urteil (Az: 05 O 1092/14). Zum ersten Mal hatte ein Gericht zugunsten eines beklagten Versicherungsmaklers geurteilt. Erstritten hatte dieses die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Im Gegensatz zum LG Köln sah das Leipziger Landgericht die Aussagen zur Unabhängigkeit auf der Homepage der Maklerin nicht als irreführend und somit auch nicht als wettbewerbswidrig. „Für den Verkehrskreis, der von der fraglichen Werbung angesprochen werde, bedeute der Begriff ,unabhängig‘, dass der Versicherungsmakler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde“, legt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke die Sichtweise der Kanzlei dar, der auch das Gericht folgte. Die Kunden der Maklerin erwarteten stattdessen, dass die vom Versicherungsmakler ausgesprochenen Empfehlungen auf einem umfangreichen Marktüberblick basieren und nicht allein Eigeninteressen den Ausschlag geben.

Die UFKB kämpft weiter

Die UFKB will in jedem Fall in die Berufung gehen. Es gebe einige Ungereimtheiten in dem Urteil der Kölner. „Es ist erst die erste Runde“, sagt Koch im Gespräch mit procontra. Allerdings macht ihm seine Position als kleine Firma zunehmend zu schaffen, schließlich betrifft das Thema die gesamte Branche. „Ich bin ja keine riesige Firma mit eigener Rechtsabteilung“, so Koch. Er habe viel Unterstützung aus den Reihen anderer kleiner Maklerhäuser erfahren, aber er sei enttäuscht, dass ihm bislang kein Verband beigesprungen sei – obwohl das Thema bekannt sei. Solange es seine Ressourcen hergeben und er es mit seiner Firma und Familie vereinbaren kann, wird Koch weiterkämpfen. „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie weit wir gehen. Es frisst viele Ressourcen, nicht nur finanziell. Deshalb denke ich jetzt erst einmal bis zur nächsten Instanz.“