Betriebsrente: Folgen der Kurzarbeit wegen Corona

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern jederzeit zur Betriebsrente Auskunft geben. Dies gilt in Zeiten von Kurzarbeit erst recht. Denn die Corona-Krise kann sich auch negativ auf die bAV auswirken. Ein Beispiel macht es deutlich.

08:04 Uhr | 01. April | 2020
Arbeitgeber müssen bei Kurzarbeit wegen der Corona-Krise auch über die Folgen für die bAV informieren.

Arbeitgeber müssen bei Kurzarbeit wegen der Corona-Krise auch über die Folgen für die bAV informieren. Bild: picture alliance

In Zusammenhang mit dem Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG), das 2018 in Kraft trat, war auch Paragraf 4a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) neu formuliert worden. Er verschärft die Auskunftspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Nun muss der Arbeitgeber oder Versorgungsträger dem Arbeitnehmer „auf dessen Verlangen“ mitteilen, wie es um die Anwartschaft bestellt ist (procontra berichtete).

Verständlich, in Textform und in angemessener Frist muss es geschehen. Letzteres gilt ganz besonders jetzt, wo viele Betriebe unter der Corona-Krise leiden und Mitarbeiter reihenweise ins Homeoffice oder in Kurzarbeit schicken müssen (procontra berichtete). Kurzarbeit kann mit Kurzarbeitergeld überbrückt werden, bedeutet aber Verlust: Die Agentur für Arbeit zahlt 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) des bisherigen Nettoentgelts – maximal für 12 Monate. Auf diese Lohnersatzleistung werden keine Lohnsteuer und SV-Beiträge für den Arbeitnehmer fällig. Der Arbeitgeber führt jedoch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ab (80 Prozent des Entgeltausfalls), damit die Lücke in der gesetzlichen Rente möglichst klein gehalten wird.

Andere Folgen für AG-bAV als bei Entgeltumwandlung

Die Stuttgarter Lebensversicherung rechnet an einem Beispiel die Folgen vor: Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kind verdient 2.500 Euro brutto und wandelt davon 100 Euro Entgelt um (1.674 Euro netto). Durch Kurzarbeit sinkt seine Arbeitszeit auf 75 Prozent und sein Nettoeinkommen auf 1.332 Euro, was 342 Euro Netto-Verlust bedeutet. Davon 60 Prozent macht 205 Euro Kurzarbeitergeld. Für Arbeitnehmer können die finanziellen Einschnitte auch Auswirkungen auf die bAV haben.

Weniger Entgelt-Umwandlungs-bAV bei Kurzarbeit

Eine Entgeltumwandlung kann sich auf die Höhe von Kurzarbeitergeld auswirken. Die Stuttgarter greift dazu wieder in einem Beispiel auf den oben genannten Arbeitnehmer zurück, der 2.500 Euro brutto verdient (1.620 Euro netto). Durch Kurzarbeit sinkt seine Arbeitszeit auf 75 Prozent und sein Nettoeinkommen auf 1.290 Euro, was 330 Euro Netto-Verlust bedeutet. Davon 60 Prozent macht 198 Euro Kurzarbeitergeld, also hier sieben Euro weniger als ohne Entgeltumwandlung.

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Im Detail kann es aber deutlich komplizierter sein. „Bei der bAV handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Zusage, daher sind zuerst immer die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zu sondieren und erst danach kann entschieden werden, wie mit einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag umzugehen ist“, sagt Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme GmbH (BBVS), eine Rentenberatungsgesellschaft, die sich vor allem mit der bAV befasst. Zusammen mit Alexander Schaub, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Jura-Ratio Rechtsanwaltsgesellschaft, hat er die wichtigsten Punkte rund um die bAV im Pandemie-Fall aufgelistet.

Unterschied bei Krankheit, Quarantäne, Betriebsschließung

Beispiel: Erkrankt etwa ein Arbeitnehmer am Coronavirus, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen. „Für die bAV ändert sich während dieser Zeit nichts“, so Schaub. Wird er dagegen vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, hat er für die ersten sechs Wochen der Quarantäne Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs. Den muss der Arbeitgeber auszahlen, kann ihn sich aber vom Amt auf Antrag hin erstatten lassen (nach Paragraf 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz).

Die Quarantäne-Entschädigung ist aber kein Arbeitsentgelt. „Regelt die Versorgungsordnung und/oder Versorgungszusage für entgeltlose Beschäftigungszeiten, dass keine Beiträge zur bAV umgewandelt und keine Arbeitgeberzuschüsse geleistet werden, kann auch keine Entgeltumwandlung erfolgen“, erklärt Schaub. Der Arbeitgeber muss auch keinen Zuschuss leisten. „Der Direktversicherungsvertrag sollte deshalb durch den Arbeitgeber – wenn möglich - beitragsfrei gestellt oder vom Arbeitnehmer durch eigene Beiträge fortgeführt werden“, fügt Rehfeldt hinzu.

Wieder anders sei es bei Betriebsschließung. Da behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die arbeitsvertragliche Vergütung und damit auf bAV. Kommt es daraufhin zu Kurzarbeit, entfällt der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur auf die verkürzte Arbeitsleistung. Erfolgt arbeitgeberfinanzierte bAV, die an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden ist, kann der Arbeitgeber die Zahlung einstellen, wenn der Arbeitnehmer in Quarantäne muss oder Kurzarbeit null eingeführt wurde.

Wortlaut der Versorgungszusage maßgebend

„Bei nur anteiliger Kurzarbeit, Erholungsurlaub, dem Abbummeln von Überstunden oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt die Leistungspflicht bestehen“, stellt Schaub klar. „Fehlt es in der Versorgungsordnung und/oder der Versorgungszusage an einer Regelung für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, bleibt der Arbeitgeber zur Leistung weiter verpflichtet.“

Kurzarbeit könne sich immer dort nachteilig auswirken, wo das Arbeitsentgelt oder aber die gegen Entgelt abgeleisteten Dienstzeiten als Grundlage für die Bemessung der Versorgung dienen, bestätigt Judith May, Leiterin der Rechts- und Steuerberatung beim Beratungshaus Mercer Deutschland. Gegenüber dem Online-Branchenportal LEITER-bAV präzisierte sie die Folgen von Kurzarbeit für die bAV. Beispiel entgeltabhängige Leistungszusage: Stellt das Versorgungswerk auf das im Karrieredurchschnitt bezogene Arbeitsentgelt ab, so wirkt auch da Kurzarbeit grundsätzlich leistungsmindernd.

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