Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekräftigt ihre Warnung vor dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, XRP, Bitcoin Cash und Litecoin. Dieser sei für die Verbraucher mit dem Risiko erheblicher Kursverluste verbunden, hieß es gestern von der Aufsichtsbehörde. Neben den Gefahren schneller, heftiger Kurssprünge und Totalverluste hatte die BaFin in der Vergangenheit auch bereits auf eine Zunahme illegaler Aktivitäten rund um den Krypto-Hype hingewiesen.
Die Erneuerung dieser Verbraucher-Warnung ergeht vor dem Hintergrund der aktuellen Wertentwicklungen auf dem Markt für virtuelle Zahlungsmittel. Beispielsweise hat sich der Handelswert des bekanntesten Payment-Tokens Bitcoin innerhalb eines Jahres etwa vervierfacht. Am 10. Januar hatte die „Goldmünze“ mit 33.730 Euro einen neuen Höchstwert erreicht. Pro Tag schwankt sie nun um mehrere tausend Euro. Von solchen Preisanstiegen sollen sich die Verbraucher nicht blenden lassen, schreibt die BaFin.
Vorsicht auch bei Krypto-Wertpapieren
Sie mahnt aber nicht nur beim direkten Erwerb der Payment-Tokens zur Vorsicht. Denn im Zuge des enorm gestiegenen Anlegerinteresses ist nicht nur das Angebot an „Münzen“ gewachsen (laut BaFin-Journal vom September 2020 existieren mittlerweile mehr als 6.000 solcher Tokens), sondern auch an Finanzinstrumenten wie Derivaten, die deren Wertentwicklung nachzeichnen (davon soll es aktuell rund 6.500 zur Auswahl geben).
Konkret nennt die Aufsicht hierzu finanzielle Differenzkontrakte (vertraglich vereinbarte Wette, kurz CFD, zweier Parteien auf die Kursentwicklung eines Tokens) und Zertifikate (Inhaberschuldverschreibungen). „Aus der hohen Volatilität und möglichen Illiquidität von Kryptowerten entstehen Risiken, die Verbraucher bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen müssen", heißt es von Seiten der BaFin.
Auch Experten mahnen zur Vorsicht und empfehlen Anlegern, sich wenn überhaupt auf die bekannten Kryptowährungen zu beschränken. Vermittler sollten zudem aufpassen, dass sie sich durch Kundengespräche über Bitcoin und Co. nicht aufs Glatteis bewegen. Denn laut der BaFin handelt es sich beim kommerziellen Handel mit Kryptowährungen um ein erlaubnispflichtiges Geschäft nach §54 KWG.