Die Beratungspflichten des Maklers bei konkreten Absicherungswünschen
Das LG Kiel hat mit Urteil vom 29.12.2020 (Az.: 5 O 4/20) die Schadensersatzklage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherungsmakler abgewiesen. In dem von der Kanzlei Jöhnke & Reichow betreuten Verfahren äußerte sich das Gericht zu den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei konkreten Absicherungswünschen des Versicherungsnehmers.
In dem konkreten Fall ging es um die Vermittlung einer Kfz-Versicherung für ein neu angeschafftes Fahrzeug. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler bestand damals schon eine längere Geschäftsbeziehung und der Versicherungsmakler hatte in diesem Zusammenhang bereits mehrere Fahrzeuge aus der Unternehmensflotte des Versicherungsnehmers versichert. Seitens des Versicherungsnehmers war für das konkret neu angeschaffte Fahrzeug dabei ein Versicherungsschutz wie für die Vorgänger-Fahrzeuge gewünscht.
Bei dem neu angeschafften Fahrzeug handeltet es sich um ein Leasingfahrzeug. Für dieses vermittelt der Versicherungsmakler eine Versicherung mit vergleichbarem Versicherungsschutz wie bei dem Vorgängerfahrzeug. Diese sah keine Absicherung des GAP-Risikos vor.
Nach einem Unfall des Neufahrzeuges regulierte die Versicherung auf Basis der bestehenden Kaskoversicherung den Vorgang. Die nicht versicherte GAP-Lücke wurde jedoch nicht ersetzt. Daraufhin machte der Versicherungsnehmer Schadensersatz gegen den Versicherungsmakler geltend. Nach seiner Ansicht hätte er durch den Versicherungsmakler auf die fehlende Absicherung der GAP-Lücke hingewiesen und ein entsprechender Schutz vermittelt werden müssen.
Pflicht zur Bedarfsermittlung auf Minimum reduziert
Dieser Ansicht des Versicherungsnehmers erteilte das LG Kiel jedoch eine Absage. Dabei sind die Pflichten zur Bedarfsermittlung durch Versicherungsmakler eigentlich nicht zu unterschätzen (siehe hierzu Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft keine grundsätzliche Pflicht zur Objektprüfung).
Das LG Kiel folgte jedoch der Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow, wonach aufgrund des konkreten Wunsches des Versicherungsnehmers einen unveränderten, wie der bisher bestehenden, Versicherungsschutz vermittelt zu bekommen, die Pflicht der Bedarfsermittlung und bedarfsgerechten Beratung durch den Versicherungsmakler auf ein Minimum reduziert worden ist.
Die Pflichten des Versicherungsmaklers bei Bedarfsermittlung und Beratung bestimmen sich nämlich individuell nach den Bedürfnissen des Versicherungsinteressenten und den konkreten Umständen seines Begehrens. Da in den vorherigen Versicherungen keine GAP-Deckung enthalten war, war der Versicherungsmakler nicht angehalten eine solche zu vermitteln oder auf das Fehlen explizit hinzuweisen.
Autor: Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Vermittlerhaftung spezialisiert. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter: Die Haftung des Versicherungsmaklers