IDD: Nachhaltige Weiterbildung wird nicht explizit zur Vermittler-Pflicht

Versicherungsvermittler sind zu 15 Zeitstunden Weiterbildung pro Jahr verpflichtet und müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erfragen. Diese beiden Pflichten verzahnen will die Bundesregierung aber nicht – obwohl es sinnvoll wäre.

Author_image
14:08 Uhr | 29. August | 2022

Seit dem 02. August müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und ihnen entsprechende Produkte anbieten. Aufgrund dieser bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberatung sollten sich Makler und Co also auch rund um ESG-konforme Produkte gut auskennen. Dennoch sieht die Bundesregierung offenbar keine Notwendigkeit darin, den Aufbau von nachhaltiger Beratungskompetenz direkt mit der IDD-Weiterbildungspflicht zu verzahnen. Eine entsprechende schriftlich gestellte Frage des Bundestagsabgeordneten Carsten Brodesser (CDU) hatte Staatssekretär Sven Giegold in seiner jüngst veröffentlichten Antwort verneint.

Konkret hatte Brodesser nach eventuellen Plänen gefragt, die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen explizit in die verpflichtenden Weiterbildungsinhalte der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV, Anlage 1) aufzunehmen.

Keine ESG-Verankerung geplant

Giegold jedoch betonte, dass sich die Anlage 1 nur um die inhaltlichen Anforderungen an die IHK-Sachkundeprüfung drehe, also um die Erlangung der Vermittlungserlaubnis. Hier sei eine Aufnahme der ESG-Beratung aber ebenso wenig vorgesehen wie in die VersVermV selbst, die wiederum die IDD-Weiterbildungspflicht regle.

Allerdings verwies der Staatssekretär darauf, dass § 7 Absatz 1 Satz 2 VersVermV keine näheren Vorgaben zu den inhaltlichen Anforderungen an die verpflichtende Weiterbildung mache. Konkret heißt es dort: Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.

15 Pflichtstunden auch ohne nachhaltige Inhalte möglich

„Inhalt der Weiterbildung können somit auch ohne eine Ergänzung der VersVermV bereits derzeit Themen wie die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden und eine entsprechende Beratung sein“, erklärte Giegold. Nach Kenntnis der Bundesregierung würden entsprechende Weiterbildungen für Versicherungsvermittler in der Praxis auch bereits angeboten.

Damit dürfte Giegold nicht Unrecht haben. Wenn die EU aber die breite Abdeckung mit nachhaltigen Versicherungs- und Finanzprodukten vorantreiben möchte, täte sie gut daran, dies auch in der verpflichtenden Aus- und Weiterbildung zu verankern. Zwar binden die Vorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 VersVermV die Weiterbildung zu ESG-Produkten theoretisch mit ein. Praktisch ist es für Vermittler aber weiterhin möglich, ihre verpflichtenden 15 Weiterbildungsstunden pro Jahr ohne solche Inhalte zu absolvieren.