Irreführende Werbung: Kfz-Sachverständige kassieren Abmahnung

Juristische Expertise als Teil des Leistungsportfolios – so hatte ein Sachverständigenbüro im Netz für sich geworben und wurde nun von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

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13:10 Uhr | 22. Oktober | 2021

Bei Kfz-Schäden nach Verkehrsunfällen kommen in den meisten Fällen Sachverständige zum Einsatz. Dabei sind die von ihnen erstellten Gutachten zum Schadensausmaß oft Grundlage für die Leistungskalkulation des Versicherers. Doch die Wahl des Sachverständigen sollte gründlich überlegt sein, wie jetzt eine Beschwerde zeigt, die der Wettbewerbszentrale vorliegt.

Neben den klassischen Leistungen – Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden und Fahrzeugbewertungen – hatte ein Sachverständigenbüro zusätzlich für eine juristische Expertise im Verkehrsrecht sowie in sämtlichen juristischen Fragen des Versicherungsrechts im Kfz-Bereich geworben: „Wir unterstützen unsere Kunden in der rechtssicheren Abwicklung von Haftpflichtschäden. Basierend auf unserer langjährigen Erfahrung sorgen wir im Schadenfall für eine Abwicklung, die so schnell und unkompliziert wie möglich abläuft“, heißt es in den Formulierungen der Internetwerbung, die nun die Aufmerksamkeit der Wettbewerbszentrale auf sich zogen.  

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Mit der Werbung für eine rechtssichere Abwicklung von Haftpflichtschäden und habe das Unternehmen laut Wettbewerbszentrale gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Das Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und soll vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen.  

Da es sich hierbei um „das Marktverhalten regelnde Normen“ handele und die Werbeaussagen geeignet seien, um „die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“, werde durch den Verstoß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgelöst. Die Wettbewerbszentrale wies das Unternehmen auf die Rechtsfehler hin. Nach Beratung durch einen Anwalt gab dieses schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab – folglich darf es künftig keine Aussagen mehr zum Erbringen von eigenen Rechtsleistungen machen. Die Beschwerde wurde damit außergerichtlich beigelegt. 

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