Kfz-Kontrahierungszwang: Das müssen Makler in der Wechselsaison beachten

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt hierzulande ein Annahmezwang. Doch es gibt auch Ausnahmen, die manche Versicherer sogar als Geschäftsmodelle anbieten. Was Makler beachten müssen, um sich nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow.

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07:11 Uhr | 04. November | 2021

procontra: In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in Deutschland ein Kontrahierungs- also Annahmezwang für die Versicherer. Wie können Anbieter wie Inshared da zum Beispiel Menschen unter 21 Jahren kategorisch als Kunden ausschließen?

Jens Reichow: Als Rechtsgrundlage für einen solchen Ausschluss könnte § 5 Abs. 4 PflVersG dienen. Danach können Versicherungsanträge vom Versicherer abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers dem Abschluss des Versicherungsvertrages entgegenstehen. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob das Alter alleine eine solche sachliche Beschränkung darstellen kann oder ob eine solche Beschränkung im Geschäftsplan nicht altersdiskriminierend ist.

procontra: Wie weit können die selbst gesteckten Begrenzungen des möglichen Kundenkreises bei den Kfz-Versicherern gehen? Also welche Kriterien sind neben dem Alter noch möglich?

Reichow: Es gibt Versicherer, die nur in bestimmten Regionen Versicherungsschutz anbieten. Außerdem wird es als zulässig erachtet, wenn sich der Versicherer auf bestimmte Berufskreise beschränkt, zum Beispiel Taxifahrer.

procontra: In welchen Fällen wird der Kontrahierungszwang außer Kraft gesetzt, auch wenn der Versicherer selbst den Kundenkreis nicht einschränkt?

Reichow: § 5 Abs. 4 PflVersG enthält noch weitere Ausnahmen vom Kontrahierungszwang. Dies betrifft Fallgruppen, in denen der Versicherungsnehmer bereits beim Versicherer versichert gewesen ist und dem Versicherer nicht zugemutet werden kann, mit diesem Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsvertrag zu schließen. Zum Beispiel weil der Versicherer den alten Versicherungsvertrag angefochten hat, von ihm wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten ist oder ihn wegen Prämienverzugs oder im Schadensfall gekündigt hat.

procontra: Worauf müssen Makler bei der Kfz-Haftpflicht, vor allem jetzt in der Wechselsaison, besonders achten? Können sie einfach immer bedenkenlos den Antrag jedes Kunden beim Versicherer einreichen? Oder können sie sich dadurch in rechtliche Schwierigkeiten bringen?

Reichow: Verschiedene Gerichtsentscheidungen haben immer wieder betont, dass der Versicherungsmakler bei einem Wechsel des Versicherungsschutzes verpflichtet ist, zeitlich nahtlosen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Kündigung des Altvertrages sollte also nicht vor der Annahme des Neuvertrages erfolgen. Außerdem sollten Versicherungsmakler auch unbedingt auf die Tarifdetails achten. Gibt es bezüglich einzelner Tarifmerkmale Verschlechterungen durch die Umstellung des Versicherungsschutzes, so sollte der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer hierauf unbedingt hinweisen.

Jens Reichow ist Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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