Krank im Urlaub: Wie weit geht die Unterstützung durch die Assistance-Versicherung?

Assistance-Leistungen in der Auslandskrankenversicherung versprechen Unterstützung, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland erkrankt. Doch wie weit reicht die Leistungspflicht des Versicherers? Über diese Frage musste nun das Bremer Oberlandesgericht entscheiden.

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13:08 Uhr | 29. August | 2022

Assistance-Versicherungen versprechen schnelle Hilfe im Schadensfall. Wer beispielsweise auf der Urlaubsreise im Ausland erkrankt, wird seitens des Versicherers beraten und beispielsweise bei Krankentransporten auch organisatorisch unterstützt.    

Was war passiert

Eine Frau, die 2014 ihren Urlaub in Ägypten verbrachte, war mit den von ihrer Assistance-Versicherung erbrachten Leistungen jedoch nicht zufrieden. Am 1. Juli des Jahres klagte die Frau über massive Oberbauchbeschwerden, Krämpfe, Übelkeit sowie Erbrechen und wurde am gleichen Tag in das nächstgelegene Krankenhaus in Ras Ghalib am Roten Meer eingeliefert.  

Vor Ort nahmen die Ärzte verschiedene Untersuchungen vor, fanden jedoch nicht die Ursache für die Schmerzen der Frau. Erst zwei Tage später, am 3. Juli, wurde die Frau in ein Krankenhaus nach Hurghada eingeliefert, wo die Ärzte einen Blinddarmdurchbruch diagnostizierten.  

Daraufhin klagte die Frau gegen ihren Assistance-Versicherer, da dieser ihrer Meinung nach ihre Verlegung in das Krankenhaus nach Hurghada zu spät veranlasst hatte. Damit habe der Versicherer seine Leistungspflichten verletzt, zu denen unter anderem „weltweit professionelles Notfallmanagement“ gehört, worunter auch die Organisation von Krankentransporten fällt.  

So behauptete die Frau, dass der Versicherer bereits am 1. Juli seitens des behandelnden Arztes informiert worden sei, dass das Krankenhaus in Ras Ghalib für eine Behandlung ungeeignet sei.  

Die Versicherung entgegnete, dass aufgrund der unklaren Diagnose und des Transportrisikos eine schnellere Verlegung nicht angezeigt gewesen sei. Auch habe das Krankenhaus in Ras Ghalib über ausreichend Gerätschaften verfügt, um eine Diagnose stellen zu können. Die Versicherung habe die Verlegung zu keinem Zeitpunkt verhindert, die Transportentscheidung habe stattdessen allein bei den Ärzten gelegen.  

Das Urteil

Nachdem das Landgericht Bremen die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Bremer Oberlandesgericht (Az: 3 U 16/21, Urteil vom 13.05.2022). Doch auch dieses wies die Klage der Frau zurück und verwies auf die Versicherungsbedingungen.  

Laut diesen war die Versicherung zur Organisation von Krankentransporten verpflichtet. Diese waren „medizinisch sinnvolle Transporte der versicherten Person mit einem medizinisch geeigneten Transportmittel…“  

Hieraus ergebe sich, dass die versicherte Person transportfähig sein müsse. „Solange es daran fehlt, ist eine Verlegung bereits nicht medizinisch sinnvoll bzw. vertretbar“, so das OLG. Ob die Frau zum Zeitpunkt des Anrufes durch den behandelnden Arzt jedoch transportfähig gewesen ist, war für die Versicherung nicht ohne weiteres erkennbar.  

Allein auf die Einschätzung des der Versicherung unbekannten Arztes habe sich diese nicht verlassen können. Stattdessen musste diese die Transportfähigkeit der Frau anhand objektiver Kriterien prüfen. Diese Prüfung habe die Versicherung auch sofort eingeleitet. Laut Vertrag schuldet die Versicherung den Versicherungsnehmern sogenannte Assistanceleistungen, zu denen ein spezielles Beratungsangebot sowie die organisatorische Unterstützung gehört. Versicherungsnehmer können hingegen nicht davon ausgehen, „dass mit Abschluss eines Assistanceversicherungsvertrages zugleich die Entscheidungsverantwortung für den medizinisch gebotenen Behandlungsweg auf die Versicherung übertragen wird“.  

Das Gericht konnte somit nicht erkennen, dass der Versicherer die von ihm zugesagten Leistungen nicht erbracht hatte und lehnte die Klage der Frau ab.