Ab 1. August werden Maklerbetriebe mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand zu tun haben: Dann greift eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes, mit der die elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedsstaaten in die Wege geleitet werden soll. Künftig müssen dann alle transparenzpflichtigen Unternehmen – zu denen auch kleine und mittelständische Betriebe, wie Maklerunternehmen, gehören – erforderliche Informationen ans Transparenzregister übermitteln, die aktuell geltenden umfangreichen Ausnahmen werden aufgehoben. Mit der neuen Regelung ist jeder Betrieb verpflichtet, einen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Heftige Kritik an dem neuen Gesetz gibt es nun vom Bundesverband der Deutschen Versicherungskaufleute (BVK).
Sanktionen in Form von Bußgeldern
Dass die Eintragungspflicht künftig für alle Unternehmen gilt, sorge in jedem Vermittlerunternehmen für Mehraufwand, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz. Etwa 1.500 der im Verband vertretenen Vermittlergesellschaften in verschiedenen Rechtsformen seien von der Gesetzesänderung betroffen. Bisher profitierten verpflichtete Gesellschaften, die bereits in einem öffentlichen Register, wie dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, eingetragen waren, von der sogenannten Mitteilungsfiktion. Nach dieser gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen öffentlichen Registern abrufen lassen. Diese Mitteilungsfiktion entfällt jedoch künftig.
„Die fortlaufende Pflege, die nun in zwei Registern stattzufinden hat, ist eine weitere Verwaltungsbelastung für jedes Vermittlerunternehmen“, machte Heinz deutlich. Zudem betreffe das neue Gesetz alle Unternehmen – nicht nur diejenigen, die bislang als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz galten. „Wer bislang nicht zum Verpflichtetenkreis gehörte, wird die Eintragungspflicht kaum wahrnehmen, mit Sanktionen in Form von Bußgeldern jedoch rechnen müssen“, kritisierte der BVK-Präsident weiter.
Leitfaden für Maklerbetriebe
Die Übergangsfristen, um die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, sind für GmbHs und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 angesetzt, für AGs und KGs auf Aktien bis zum 31. März 2022. Für sonstige Vereinigungen, zu denen auch die Personengesellschaften zählen, gilt die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.
Wie Maklerunternehmen sich am besten auf die Verschärfung des Geldwäschegesetzes einstellen und den bürokratischen Mehraufwand meistern, haben die Vermittlerverbände AfW und Votum nun in einem Leitfaden zusammengetragen. Er richtet sich speziell an alle Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler in Deutschland, die unter das Geldwäschegesetz fallen, und ist kostenlos auf den Seiten der beiden Verbände (Link) herunterzuladen.