Ottonova unterliegt vor dem BGH

Spätestens seit Corona hat das Thema Fernbehandlungen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dennoch gilt es bei der Bewerbung entsprechender Angebote bestimmte Regeln zu befolgen.

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14:12 Uhr | 09. Dezember | 2021

Der private Krankenversicherer Ottonova hat im Streit um seine Werbung für ärztliche Fernbehandlung eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof erlitten (Az:  I ZR 146/20). Die BGH-Richter des ersten Senats sahen in der von Ottonova betriebenen Werbung für ihr Telemedizin-Angebot einen Verstoß gegen Paragraph 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und gaben somit dem Ansinnen der Wettbewerbszentrale, die auf Unterlassung geklagt hatte, Recht.  

„Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst“ – unter anderem dieser Werbe-Claim des Unternehmens sorgte damals für Missfallen bei der Wettbewerbszentrale. Schließlich war damals in Deutschland geregelt, dass Patienten Rezepte und Krankschreibungen nur dann vom Arzt erhalten konnten, wenn sie zuvor bei ihm in der Praxis vorstellig wurden. Ausnahmen von dieser Regel sah Paragraph 9 HWG lange Zeit nicht vor – mittlerweile wurde der entsprechende Paragraph jedoch reformiert. Seitdem sind Fernbehandlungen erlaubt, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.  

Und dennoch kassierte Ottonova nun vor dem BGH eine Niederlage. Denn die Werbung des Versicherers verstoße gegen Paragraph 9 HWG – sowohl in seiner alten, als auch in der neuen Version. Denn Ottonova habe „für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben“, bemängelte das Gericht. Dabei sei es für die Diagnosen bestimmter Krankheiten für den Arzt notwendig, den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch – etwa durch Abtasten, Abklopfen, oder Abhören oder mittels technischer Geräte wie Ultraschall – untersuchen zu können. Verkürzt gesagt: Die Bewerbung des Fernbehandlungs-Angebots war aus Sicht des BGH zu pauschal gehalten. Eine solch umfassende Fernbehandlung, wie beworben, entsprach nicht den zum Zeitpunkt der Bewerbung bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards, wie sie das HWK einfordert. Entsprechend liege hier ein Verstoß vor.  

„Natürlich sind wir enttäuscht, aber es ist gut, dass wir Klarheit habe“, kommentierte Ottonova-Gründer Roman Rittweger den Karlsruher Urteilsspruch. Deutlich kritischer bewertete Thomas Oßwald, General Counsel der Ottonova, das Urteil. „Wir müssen natürlich zunächst die Urteilsbegründung abwarten. Aber ist schwer nachvollziehbar, dass die Fernbehandlung einerseits von der Politik gewollt und dem Gesetzgeber erlaubt, die Werbung dafür aber verboten ist.“ Ins gleiche Horn stößt ebenfalls Roland Wiring, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. „Die enge Lesart des BGH ist mit dem politischen Ziel, die Telemedizin und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu stärken, nur schwer in Einklang zu bringen", erklärte er gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

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