Prämienerhöhungen sorgen dank steigender Zusatzbeiträge nicht nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung für steigende Kosten, auch in der Privaten Krankenversicherung erhöhten einige Anbieter zuletzt ordentlich die Beiträge.
Damit eine solche Beitragserhöhung auch rechtlich in Ordnung ist, muss diese von einem Treuhänder abgesegnet werden. Ohne das entsprechende Testat wird aus der Beitragsanpassung keine Realität.
Die Treuhänder standen jedoch zuletzt verstärkt in der Diskussion. Mehrere Gerichte bestritten in zahlreichen Fällen deren Unabhängigkeit, bis der Bundesgerichtshof Ende 2018 sich mit der Angelegenheit befasste. Das Urteil: Die Unabhängigkeit der Gutachter ist von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um Prämienanpassungen nicht gesondert zu prüfen. Er gilt solange als unabhängig, bis die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) etwas anderes bestimmt.
Genau diese Prüfung wollte nun ein Versicherungsnehmer vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Az: 7 K 3632/19.F) erreichen.
Einem Versicherungsnehmer war von seiner privaten Krankenversicherung eine teilweise erhebliche Erhöhung der Beiträge kommuniziert worden. Diese akzeptierte der Versicherungsnehmer allerdings nicht, da er die Unabhängigkeit des Treuhänders in Zweifel zog. Von der BaFin verlangte er in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Unabhängigkeit, die seitens der Finanzaufsicht allerdings abgelehnt wurde. Der Fall landete vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Mannes zurück. Die BaFin nehme ihre Aufgaben im Rahmen der Versicherungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, ein subjektiver Rechtsanspruch einzelner Versicherungsnehmer auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin bestehe indes nicht.
Daran ändere auch die im Versicherungsaufsichtsgesetz enthaltene Regelung nichts, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Hieraus ergebe sich laut Frankfurter Verwaltungsgericht lediglich die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten, jedoch kein subjektiver Rechtsanspruch.
Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht weiterhin ein Gang vor das Hessische Verwaltungsgericht offen.