Am heutigen Tage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die Geldhäuser zum Wohle ihrer Kunden zum Handeln zwingt. „Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch, der das Dokument verantwortlich unterschrieben hat.
Konkret müssen die Geldhäuser ihren Kunden nun aktiv erklären, ob diese durch vertraglich zugrundeliegende Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, heißt es dazu in einer Mitteilung der Aufsicht. Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH zu den Anforderungen an solche Zinsanpassungsklauseln entschieden (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09).
Trotz Gesprächen „am runden Tisch“ auf Initiative der Bafin hätten die viele betroffene Geldhäuser aber nicht eingelenkt. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren“, so Pötzsch.
Bei solchen Prämiensparverträgen erhalten die Kunden neben einem variablen Zins auch Prämienzahlungen, die mit fortschreitender Vertragsdauer immer höher ausfallen bis hin zu einer Höchststufe. Einige Banken hatten vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase den variablen Zins bis auf nahezu 0,0 Prozent abgesenkt. Diese einseitige Entscheidung zu ihren Gunsten begründeten die Institute mit der vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Diese hatte der BGH aber einen Riegel vorgeschoben, indem er klare Richtlinien für solche Klauseln aufgestellt hatte. Gegen mehrere Geldhäuser sind derzeit Musterfeststellungsklagen von Verbraucherschützern anhängig, um dieses Recht für die Kunden auch endlich durchzusetzen.
Ein anderes Thema ist, dass einige Banken, vornehmlich Sparkassen, die Prämiensparverträge ihrer Kunden teilweise gekündigt haben. Dadurch gingen den Kunden weitere Prämienzahlungen verloren. Hier hat der BGH aber 2019 entschieden, dass diese Praxis rechtens ist, sofern keine feste Vertragslaufzeit geschlossen und bereits die höchste Prämienstufe erreicht wurde.