Streit um Vitality-Tarif: Generali prüft Gang vor den BGH

Im Streit zwischen der Generali und dem Bund der Versicherten liegt nun das schriftliche Urteil des OLG München vor. Der Versicherer prüft nun, ob er den Streit um Klauseln aus einem Vitality-Tarif bis nach Karlsruhe trägt.

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13:09 Uhr | 14. September | 2022

Landet der Streit um strittige Klauseln des Vitality-Tarifs der Dialog vor dem Bundesgerichtshof? Über diese Frage muss nun die Dialog-Mutter Generali entscheiden, nachdem das OLG München im Streit der Generali mit dem Bund der Versicherten nun das schriftliche Urteil vorgelegt hat.  

Dass dieses zugunsten des Verbraucherschutzvereins ausfällt, hatte der BdV bereits im Sommer verkündet, das Urteil war bereits im März gefallen. Worum geht es? Die Dialog bietet im Rahmen des Vitality-Programms einen BU-Tarif namens „SBU-Professional Vitality“ an, bei dem die Kunden ihren Beitrag durch gesundheitsbewusstes Verhalten reduzieren können. Wer also vorbildlich regelmäßig ins Fitnessstudio geht und auf seine Ernährung achtet, zahlt am Ende weniger.  

Allerdings stößt sich der Bund der Versicherten an zwei Klauseln – einer Informations- und einer Überschussklausel. Der Versicherer behielt sich nämlich das Recht vor, die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen nicht auszuzahlen. Zudem sei es für den Versicherungsnehmer vollkommen unklar, welches Verhalten zu welchen Rabatten führe (Überschussklausel).  

Zudem: Erfährt der Versicherer nicht termingerecht über die gesundheitsfördernden Aktivitäten des Versicherungsnehmers, wird dieses nicht für die Rabattberechnung berücksichtigt – auch dann nicht, wenn der Versicherer die Nichtkenntnis zu verantworten hat (Informationsklausel).  

Sieg vor dem OLG

Nachdem der BdV bereits vor dem Münchener Landgericht Recht bekommen hatte, erzielten die Verbraucherschützer auch vor dem Münchener Oberlandesgericht einen Sieg (Az: 29 U 620/21). Auch nach Auffassung der Münchener Richter verstößt die Überschussklausel gegen das Transparenzgebot aus Paragraph 307 BGB, da es den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. „Auch ist für den verständigen und redlichen Vertragspartner nicht erkennbar, dass die Rabattierung durch die zu verteilenden Überschüsse begrenzt ist und dass der eigene individuelle Rabatt vom sonstigen gesundheitsbewussten Verhalten der anderen versicherten Personen abhängen kann“, heißt es hierzu im Urteil (liegt procontra vor).

Der Versicherungsnehmer trete mit seinem gesundheitsbewussten Verhalten in Vorleistung gegenüber dem Versicherer, um den erhofften Beitragsrabatt zu kassieren. „Aus der Möglichkeit, dass die Beklagte diese Vorleistung nicht belohnt, weil kein Überschuss erwirtschaftet wurde, folgt eine unangemessene Benachteiligung“, stellte das Gericht klar.

Generali prüft Revision

Auch durch die Informationsklausel werde der Kunde benachteiligt. Das Risiko der Nichtinformation könne der Versicherer aber nicht einseitig auf den Kunden abwälzen, bemerkten die Richter.  

Das OLG ließ allerdings eine Revision gegen das Urteil zu. Ob die Generali diese Möglichkeit ergreift, steht noch nicht fest. „Wir sind dabei, die Urteilsbegründung zu analysieren und zu prüfen, ob wir in Revision gehen“, teilte ein Unternehmenssprecher auf procontra-Nachfrage mit. Wie viele Kunden das Vitality-Programm des Versicherers nutzen, teilte er nicht mit.