VVG-Pflichten: Check24 erneut zum Nachbessern verdonnert
Check24 hat erneut gegen seine im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankerten Maklerpflichten verstoßen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main bereits im Mai mit einem Urteil entschieden, welches der Kläger, der Verbraucherzentale Bundesverband (vzbv), nun veröffentlicht hat. Ursächlich für den Streit ist die eingeschränkte Auswahl von Versicherern, die Check24 in seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen (PHV) mit einbezieht. In seiner Klage verwies der vzbv auf eine angebotene Auswahl von 38 Unternehmen. Möglich gewesen wären jedoch 89.
Damit habe Check24 seinen PHV-Vergleich nicht auf eine hinreichende Zahl von am Markt angebotenen Versicherern gestützt, wie es § 60 I VVG vorsieht, urteilten die Frankfurter Richter. Zwar regelt derselbe Paragraph auch eine Ausnahme, nämlich wenn der Vermittler seinen Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Dieser Hinweispflicht sei das Vergleichsportal aber nicht hinreichend nachgekommen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Kein ausreichender Hinweis
So hatte Check24 beim Einstieg in den PHV-Vergleich in einem Mouseover-Text erwähnt, dass der PHV-Vergleichsrechner bis zu 260 Tarifvarianten enthalten könne. Über einen Hyperlink unter dem Satz „Weitere Informationen finden Sie hier“ konnte dann die Liste der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer angezeigt werden.
Unzureichend, entschieden die Frankfurter Richter und gaben damit dem vzbv Recht. „Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind,“ schlussfolgerte dessen Rechtsreferent David Bode.
Check24 hat seinen Vergleich bereits geändert
Bei Check24 betonte man heute auf procontra-Nachfrage, dass man bereits nach Erhalt der Klage im Jahr 2019 und damit noch vor Verhandlungsbeginn Änderungen an der Internetseite durchgeführt habe. Schon damals habe man den Mouseover-Text erweitert, der bei Bewegung des Mauszeigers auf ein Symbol erscheint. Dort ist mittlerweile zu lesen, dass das Vergleichsportal auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Außerdem wurde der Link auf die teilnehmenden Versicherer prominenter platziert und auch in der Erstinformation wird auf diese hingewiesen.
Ein Berufungsverfahren kam für Check24 nicht in Frage, sagte eine Sprecherin, weil man die Verbesserungen zum Wohle der Verbraucher ja bereits umgesetzt habe. Die Münchener bedauern, dass der vzbv dennoch einen Appell des Gerichts abgelehnt habe, sich noch vor dem Urteilsspruch zu einigen. Infolgedessen sei es aus Sicht des Vergleichsportals fraglich, wie betroffene stationäre Makler, die nur mit einigen wenigen Versicherern zusammenarbeiten, dieses Urteil umsetzen können beziehungsweise werden. Die Antwort darauf wird Ihnen procontra zeitnah liefern.
Check24 liegt immer wieder im juristischen Clinch mit Versicherern und Vermittlerverbänden. Unter anderem wurde das Vergleichsportal im Jahr 2017 dazu verpflichtet, seinen Beratungspflichten als Versicherungsmakler mit größerer Sorgfalt nachzukommen. Im vergangenen Jahr wurde gerichtlich festgestellt, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen hat.
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